Re:Re: Neue Betriebsstätte?

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#71574
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Zur Frage der Meldung an welche GKK:

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Auszug aus dem ASVG):

§ 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

In deinem Fall ist also (höchstwahrscheinlich) die Tiroler GKK zuständig.

Zur Frage, ob eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte errichtet wird:
Dazu habe ich die RZ 43 aus den Kommunalsteuerrichtlinien reinkopiert:

4.1.3.3 Verfügungsgewalt des Unternehmers
43 Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen. Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann.

Die Wohnung des Heimarbeiters ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben.

Zur Frage der „REisekosten nach OÖ.“:

Ich sehe diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem VAB abgegolten sind. Keine Pendlerpauschlae möglich aufgrund der zu geringen Anzahl an Fahrten.

LG