Neue Betriebsstätte?

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  • #64749
    rich
    Teilnehmer

    Ich habe folgende Problemstellung:
    Unternehmen (Hauptsitz) befindet sich in OÖ und möchte einen Außendienstmitarbeiter (Reisender) für das Verkaufsgebiet Tirol einstellen.
    Der Mitarbeiter hat seinen Wohnsitz in Tirol und wird sich daher zur Arbeitsverrichtung hauptsächlich im Bereich Tirol befinden – dementsprechend hat er auch eine Art „Home-Office“. Er wird sich monatl. max. 2-4 x in OÖ am Hauptsitz der Firma aufhalten.

    Wie sieht das in diesem konkreten Fall hinsichtlich weiteren Betriebssätte (aus Sicht der KommSt.) aus?
    Ist dieser Mitarbeiter bei der Tiroler GKK zu melden?
    Wie sieht das hinsichtlich Reisekosten (KV Handel/Ang.) aus, wenn er seine Besuche inn OÖ absolviert?

    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen oder entsprechende Tipps zum Nachlesen geben.

    Vielen Dank!

    #71574
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Zur Frage der Meldung an welche GKK:

    Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Auszug aus dem ASVG):

    § 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

    (2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

    In deinem Fall ist also (höchstwahrscheinlich) die Tiroler GKK zuständig.

    Zur Frage, ob eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte errichtet wird:
    Dazu habe ich die RZ 43 aus den Kommunalsteuerrichtlinien reinkopiert:

    4.1.3.3 Verfügungsgewalt des Unternehmers
    43 Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen. Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann.

    Die Wohnung des Heimarbeiters ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben.

    Zur Frage der „REisekosten nach OÖ.“:

    Ich sehe diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit dem VAB abgegolten sind. Keine Pendlerpauschlae möglich aufgrund der zu geringen Anzahl an Fahrten.

    LG

    #71575
    rich
    Teilnehmer

    Hallo Roland,
    vielen Dank für deine Beurteilung meiner Frage(n).
    Ich sehe (inzwischen) deine Ausführungen genauso und du hast mir damit das bestätigt.
    Ist oft sehr hilfreich. Überhaupt wenn man eine Problemstellung erst ausreichend hinterfragen bzw. Stück für Stück an Fakten zusammentragen muss.

    Alles Gute noch für deine Kurse usw.
    lg
    Christine

    #71579
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Christine!

    Sehr gern geschehen.
    Ich habe dir leider keine e-mail schicken können, weil ich momentan irgendwo „einen Knopf in der Leitung“ habe.

    LG und schönes Wochenende

    Roland

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