Re:Re: mündliche Kündigung und dann Krankenstand

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#72755
Roland
Teilnehmer

Liebe Natascha!

Es gibt ja da nach wie vor „Auslegungsdifferenzen“ bezügliches dieses Falles.
So schreibt z.B. T. Rauch in der PV-Info März 2011:

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen
Der Sinn der gesetzlichen Regelungen zur Kündigung während eines Krankenstands besteht darin, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht durch eine Arbeitgeberkündigung vorzeitig beendet werden kann. Daher läuft der Anspruch auf das Krankenentgelt auch nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zur Ausschöpfung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit fort.

Diese Regelungen sollen lediglich verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht der Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Arbeitsverhältnis einseitig auflöst (zB OGH 28. 1. 1998, 9 ObA 396/97v ; 27. 5. 2004, 8 ObA 13/04a ).

Daraus ergibt sich auch, dass beim Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung, der mündlich oder schriftlich gegenüber dem im Betrieb tätigen und daher arbeitsfähigen Arbeitnehmer erfolgt, die (nachträgliche) Vorlage einer Krankenstandsbestätigung für den Tag des Ausspruchs der Kündigung als gegenstandslos anzusehen ist.

Beispiel

Wird am 10. 2. 2011 vom Arbeitgeber dem in den Betriebsräumlichkeiten bei seiner Arbeit tätigen Arbeitnehmer die Kündigung erklärt und legt der Arbeitnehmer am nächsten Tag eine Krankenstandsbestätigung für den 10. 2. 2011 vor, so kann er am 10. 2. 2011 nicht wegen einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein, weil er zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich gearbeitet hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Kündigung noch vor dem Eintritt der Arbeitsverhinderung erfolgt ist. Es ist also anzunehmen, dass der Arbeitnehmer zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs in einem regelwidrigen Körperzustand war, aber noch nicht an der Erbringung der arbeitsvertraglichen Arbeitsleistungen gehindert war (OLG Wien 15. 9. 2004, 7 Ra 111/04 a, ARD 5550/9/2004; Rauch, Kommentar zum EFZG und zu den wichtigsten Krankenstandsregelungen des privaten Arbeitsrechts, § 5 EFZG Anm 2.1). Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses wäre aber dann gegeben, wenn dem Arbeitgeber der regelwidrige Körperzustand im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bekannt war.

Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstands vom Arbeitgeber gekündigt und ereignet sich nach dem Kündigungsausspruch innerhalb des schon zeitlich absehbaren ersten Krankenstands ein neuerlicher Krankheitsfall, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ersterkrankung steht, so endet die Entgeltfortzahlung mit dem Ende der Ersterkrankung (OGH 27. 5. 2004 , 8 ObA 13/04a ; Rauch, Kündigungsentschädigung und Krankenstand, ASoK 2006, Seite 463 ff).

Leider kann man die beiden Judikaturen des OLG Wien im RIS nicht anschauen (ich brings offensichtlich mal nicht zusammen), dann könnte man sich selber vielleicht ein (besseres) Bild machen. So ist man auf die Kommentare in der Fachliteratur angewiesen.

Mein Vertrauter bei der OÖ. GKK (eine Kapazität auf seinem Gebiet) hat mir allerdings unlängst gesagt (da ich ihn exakt auf so einen Fall angesprochen habe), dass man als DG so gut wie überhaupt keine Chance hat, dem „Desaster“ zu entkommen.

LG