Re:Re: Gleitzeit – Rahmenvereinbarung

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Willi
Mitglied

Die Dauer der Gleitzeitperiode kann beliebig lange sein. Aber Achtung: So kann sich ein enormes Guthaben an Gleitzeitguthaben ansammeln – und das ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 50% Zuschlag abzugelten (§ 19e AZG)
Die Anzahl der zu übertragenden Stunden kann ebenso frei vereinbart werden, aber auch hier „droht“ der Zuschlag nach § 19e AZG. Übertragen wird übrigens immer Normalarbeitszeit, nicht Überstunden!

Eine 40-stündige Kernzeit ist theoretisch möglich, führt aber die Gleitzeitvereinbarung weitgehend ad absurdum. Denn wenn während der gesamten fiktiven Normalarbeitszeit Anwesenheitspflicht besteht, wäre gleiten quasi nicht mehr möglich – außer mittels ganztägigem Abgleiten, was Dienstgeber aber eher ungern haben.
Zu beachten ist auch, dass auch bei Vorliegen einer Gleitzeitvereinbarung jegliche angeordnete Arbeitsleistung außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit als Überstunde abzugelten ist. Häufig vergessen Dienstgeber das und glauben, dass sie sich mit Gleitzeit Überstundenzuschläge sparen können. Das ist im Normalfall aber nicht möglich, da gibt’s oft ein böses Erwachen für den Dienstgeber, der glaubt, dass bei „Gleitzeit“ Überstunden so gut wie unmöglich sind.
Eine Anmerkung noch: Die Lage der fiktiven Normalarbeitszeit ist Gültigkeitsvoraussetzung für eine Gleitzeitvereinbarung, wird in der Praxis aber oft vergessen, auch dann kanns für den Dienstgeber teuer werden. Näheres im AZG, ich glaub es steht in § 4c.