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5. April 2012 um 0:31 Uhr
#73210
Willi
Mitglied
Nicht AK-zugehörig (und damit igF nicht vom Geltungsbereich des KV umfasst) ist der handelsrechtliche Geschäftsführer.
Auf den gewerberechtlichen GF ist der KV daher anzuwenden (es sei denn, er ist gleichzeitig auch handelsrechtlicher GF).