Re:Re: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge

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Roland
Teilnehmer

Hallo Maria!

Manchmal ist es schon sehr schwierig, KV-Texte richtig zu interpretieren (habe allerdings jetzt nur den KV aus 2007, bitte nicht wundern, wenn die Werte möglicherweise nicht mehr stimmen).
Ich versuch’s jetzt mal, muss aber dazu sagen, dass es sich um eine reine Interpretation handelt, da ich BAGS nie abgerechnet habe.

Also, § 8 Abs. 1 BAGS spricht davon, dass
Arbeitsbereitschaft jene Arbeitszeit ist, während der
sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten
Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten
hat.

Da könnte man noch davon ausgehen, dass die Arbeitsbereitschaft der eigentlichen Arbeitszeit gleichgesetzt wird.

Jedoch komme ich auf Grund des § 9 zu einem anderen Ergebnis:

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro
Arbeitsstunde von € 5,22. Pro durchgehendem Nachtdienst
gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale
von € 29,90.
3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Nacht siehe § 8.

Hier verweist der KV im § 9 Abs. 3 für Zeiten der Arbeitsbereitschaft eindeutig in den § 8, somit steht m.E. der Zuschlag für die Nachtarbeitsstunde NICHT zu, sondern nur das in § 8 lit. d) angeführte Entgelt.

Ich hoffe, dass das jetzt die richtige Antwort auf deine Frage ist.

LG