Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge

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  • #63919
    Nick100
    Teilnehmer

    Hallo,

    bisher hatte ich in der Lohnverrechnung wenig mit Zulagen und Zuschlägen zu tun, deshalb habe ich hier einige Fragen:

    Demnächst beginnt eine neue Mitarbeiterin in unserem Verein zu arbeiten, für die der BAGS voll gilt. Laut BAGS stehen dieser Mitarbeiterin Nacht- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge und ev. auch SEG-Zulage zu. Diese sollen in einer Pauschale abgegolten werden. Sind diese Zuschläge bzw. Zulagen bis € 360,- immer steuerfrei bzw. was gibt es da zu beachten?

    SEG-Zulage ist auch für die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Ist diese dann mit 6 % zu besteuern, oder gibt es da auch steuerliche Begünstigungen?

    Mit der Bitte um Hilfe grüße ich herzlich

    Maria

    #69669
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Maria!

    Bezüglich SEG-Zulagen, sofern sie pauschal bezahlt werden, muss eine ÜBERWIEGENDE Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr gegeben sein, um sie steuerfrei abrechnen zu können (siehe dazu LSt-RL RZ 1130).

    Bezüglich SFN-Zuschläge habe ich dir die RZ 1163 aus den LSt-RL reinkopiert:

    1163
    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende
    Überstunden können aus Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausgeschält werden
    LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0218-VI/7/2007 vom 21. November 2007
    (vgl. VwGH 13.9.1977, 0671/77). Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete
    Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen
    Abgeltung ist erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden
    entspricht (VwGH 3.6.1984, 83/13/0054; VwGH 4.11.1984, 83/13/0002). Das Ableisten
    derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden
    wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten. Den geforderten
    Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur
    zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag
    zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat.
    Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können solche
    Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0222).
    Da bereits bestehende Überstundenpauschalen in der Regel nur auf Arbeitszeiten während
    der Werktage außerhalb der Nachtarbeit abgestellt sind, ist ein Herausschälen bzw.
    Abspalten in Normalüberstunden und qualifizierte Überstunden durch nachträgliche
    Aufzeichnungen grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 22.1.1997, 93/15/0068). Wird für
    Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge ein eigenes Pauschale bezahlt und werden
    über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen
    geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1
    EStG 1988 steuerfrei belassen werden. In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
    Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die
    gezwungen sind, zu den im Gesetz genannten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen,
    muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten
    auszuüben, nachgewiesen werden. Hätte es doch ansonsten etwa der Arbeitnehmer
    weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung seines Arbeitslohnes, der bei einer
    Pauschalabgeltung in der Höhe gegenüber dem Arbeitgeber unverändert bleibt, durch
    Verlagerung seiner (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (VwGH
    25.11.1999, 97/15/0206).

    Bezüglich Sonderzahlungen ist klar, dass auch grundsätzlich steuerfreie Bezugsbestandteile, die in die SZ einzurechnen sind, mit 6% innerhalb des J/6 zu versteuern sind.

    LG

    #69690
    Nick100
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    danke für Deine ausführliche Antwort.
    Nur nochmals zur Sicherheit nachgefragt: Wenn wir keine Überstunden auszahlen (nur in Form von Zeitausgleich) und genaue Arbeitsaufzeichnungen zum Nachweis der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsstunden führen, so sind diese Zuschläge bis € 360,- steuerfrei. Diese Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden in einem Radlsdienst geleistet, also ist die betriebliche Notwendigkeit gegeben.

    Sind Zuschläge für Nachtarbeit auch zu bezahlen, wenn während dieser Zeit ausschließlich Nachtarbeitsbereitschaft ohne Arbeitsaufnahme anfällt?

    Schonmal vielen Dank für die Hilfe.

    Gruß
    Maria

    #69692
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Maria!

    Ich fürchte fast, dass ich die Frage nicht richtig verstanden habe.
    Geht es dir jetzt um die arbeitsrechtliche Abgeltung der Rufbereitschaft?
    Da habe ich im § 13 BAGS gefunden:
    1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine
    Abgeltung von € 2,30.
    2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme,
    so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort
    bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
    3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann im
    Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Monaten
    an 30 Tagen vereinbart werden.

    Also keine Zuschläge.
    Ich weiß allerdings nicht, ob das die richtige Antwort auf deine Frage ist.

    LG

    #69694
    Nick100
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    sorry ich habe mich nicht klar ausgedrückt:
    Wir sind ein Wohnheim mit Radlsdienst auch während der Nacht und am Wochenende. Im alten Schema wurden diese Dienste monatlich mit einer Pauschale abgegolten, für die neue Mitarbeiterin gilt der BAGS und der sieht stundenweise Zuschläge für Dienste in den Nacht-, Sonn- und Feiertagsdiensten vor. Diese Dienste fallen in die normale Arbeitszeit, also nicht als Überstunden und auch nicht als Rufbereitschaft.

    Eine Alternative wären 4 Nachtstunden als Arbeitsbereitschaft (BAGS §8) vor ORT zu rechnen, wobei bei Arbeitsaufnahme wieder voll zu entlohnen ist. Da dies allerdings die Sache eher kompliziert macht, kommt es vermutlich nicht. Hierzu war meine Frage, ob auf diese Stunden der Arbeitsbereitschaft ohne Arbeitsaufnahme auch der Nachtdienstzuschlag zu gewähren ist.

    Ich hoffe, ich habe mich damit verständlicher ausgedrückt.

    Gruß
    Maria

    #69696
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Maria!

    Manchmal ist es schon sehr schwierig, KV-Texte richtig zu interpretieren (habe allerdings jetzt nur den KV aus 2007, bitte nicht wundern, wenn die Werte möglicherweise nicht mehr stimmen).
    Ich versuch’s jetzt mal, muss aber dazu sagen, dass es sich um eine reine Interpretation handelt, da ich BAGS nie abgerechnet habe.

    Also, § 8 Abs. 1 BAGS spricht davon, dass
    Arbeitsbereitschaft jene Arbeitszeit ist, während der
    sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten
    Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten
    hat.

    Da könnte man noch davon ausgehen, dass die Arbeitsbereitschaft der eigentlichen Arbeitszeit gleichgesetzt wird.

    Jedoch komme ich auf Grund des § 9 zu einem anderen Ergebnis:

    1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,
    welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.
    2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro
    Arbeitsstunde von € 5,22. Pro durchgehendem Nachtdienst
    gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale
    von € 29,90.
    3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
    Nacht siehe § 8.

    Hier verweist der KV im § 9 Abs. 3 für Zeiten der Arbeitsbereitschaft eindeutig in den § 8, somit steht m.E. der Zuschlag für die Nachtarbeitsstunde NICHT zu, sondern nur das in § 8 lit. d) angeführte Entgelt.

    Ich hoffe, dass das jetzt die richtige Antwort auf deine Frage ist.

    LG

    #69700
    Nick100
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vielen Dank für Deine Ausführungen. Ich habe es auch so vermutet.

    Liebe Grüße
    Maria

    #69703
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Maria!

    Sehr gern geschehen.

    LG und schönes Wochenende

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