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5. Oktober 2010 um 22:00 Uhr
#71989
Roland
Teilnehmer
Hallo Karin!
Leider enthalten die LSt-RL keine Antwort auf deine Frage.
Nach meiner Einschätzung würde es sich dabei (grundsätzlich) um ein Entgelt von dritter Seite handeln, welches allerdings unter § 3 Abs. 1 Z 17 EStG fällt.
Die Frage dabei ist halt nur, ob der Beschäftiger dann tatsächlich als „Arbeitgeber“ anzusehen ist, wie es in diesem § geregelt bzw. gefordert ist – wirklich schwer zu beurteilen.
Daher empfehle ich ganz dringend eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu schicken.
LG