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30. Dezember 2008 um 23:37 Uhr
#70001
Teilnehmer
Hallo Susanne!
Hier kommt irgendwo die Fürsorgepflicht zu tragen.
Alles, was über die Auskunftspflicht auf Grund der Drittschuldnererklärung hinausgeht, ist mE nicht zu beantworten, außer der DN gibt dazu sein Einverständnis.
LG