Re:Re: Dienstreisebegriff allg Gewerbe

Startseite Foren Dienstreise Dienstreisebegriff allg Gewerbe Re:Re: Dienstreisebegriff allg Gewerbe

#66292
Anonymous
Teilnehmer

Liebe Petra!
Die Kürzung der Tagesgelder um Euro 13,20 pro bezahltem Mittagessen bzw Abendessen betrifft – wie Sie es ja bereits selbst andeuten – die lohnsteuerliche Behandlung.
Die Frage nach dem arbeitsrechtlichen Anspruch ist von der lohnsteuerlichen Behandlung zu unterscheiden und richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage, wie zB dem Kollektivvertrag.
Sieht ein Kollektivvertrag einen Tagesgeldanspruch in Geld vor, ohne eine Kürzung (zB wegen Arbeitsessen) zuzulassen, ist in der Regel wohl vom ungekürzten arbeitsrechtlichen Anspruch auszugehen.
In diese Richtung deuten auch manche Judikate, die es dem Dienstgeber verbieten, kollektivvertragliche Geldansprüche ohne weiteres in Natura abzugelten:
Vgl dazu zB die Entscheidung des OGH 22. 1. 2003, 9 ObA 220/02x, wonach der Dienstgeber einem im Gastgewerbe beschäftigten Lehrling anstelle des kollektivvertraglich vorgesehenen Dienstkleidungspauschales nur dann die Dienstkleidung in natura zur Verfügung stellen darf, wenn dies aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lehrling erfolgt und für diesen günstiger ist als die Zahlung des geldmäßigen Pauschales.
Der (für SV-rechtliche Belange zuständige) VwGH ist noch strenger und lehnt die Naturalabgeltung von geldmäßigen Ansprüchen ziemlich durchgehend ab (vgl zB VwGH 17. 11. 2004, 2002/08/0089 bezüglich Unzulässigkeit der Naturalabgeltung des kollektivvertraglichen Mindestlohns).

Klarerweise ist die Folge, dass jener Teil des Tagesgeldes, der zwar arbeitsrechtlich zusteht, aber lohnsteuerlich gekürzt werden muss, lohnsteuerpflichtig (und somit auch SV-, DB, DZ- und KommSt-pflichtig) ist.