Re:Re: Diäten Auslandsreise – KV Handel

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#69405
Martin
Teilnehmer

Hallo Kea!

Völlig richtig: Im KV Handel werden lediglich die Sätze der Reisegebührenvorschrift empfohlen.
Der arbeitsrechtliche Anspruch bei Auslandsreisen ist mindestens so hoch, wie er für die Inlandsdienstreisen geregelt ist.
Allerdings ist der Dienstgeber zur Bezahlung von Mehraufwendungen verpflichtet, welcher der DN im Zuge der Dienstreise hat.
Damit nun nicht jede Wurstsemmel im Ausland auf Mehrkosten geprüft werden muß, sehen viele KV´s pauschalierte Aufwandsentschädigungen – Diäten – vor.
Ich weiß nicht, wie der Mehraufwand bewiesen, bzw widerlegt werden soll. (Was tun wenn die Wurstsemmel in Albanien weniger als in Österreich kostet?)

Für Dienstreisen im Nahbereich (120 km, zumutbare Rückkehr) sind nur die Sätze laut KV erlaubt. (innerhalb der 5-15 Tage).
Darüber hinaus sehe ich kein Hindernis für die großen Sätze der Reisegebührenvorschrift.
Wenn Du nur die Inlandssätze laut KV auszahlst, sind nur die Beschränkungen des Handels-KV (ab 13. Tag nur mehr die Hälfte) zu beachten.

D.h. für regelmäßige Fahrten Wien-Bratislava ist die Rückendeckung einer Betriebsvereinbarung (bzw. Einzelvertragsregelung bei nicht Betriebsratsfähigen Dienstgebern) nötig sofern sie nicht durch die „Legaldefintion“ gedeckt sind.