Re:Re: Dekade

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Anonymous
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Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und Bauindustrie sieht keine Regelung für Dekadenarbeit vor. Es wird im § 2 lit. 3 nur festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit (ausgenommen eben der Dekadenarbeit und auch bei Mehrschichtbetrieb) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt wird. Um keine Verwaltungsübertretung zu begehen ist daher die Voraussetzung für Dekadenarbeit des AZG § 4c zu beachten (auch bei nur 3mal).

AZG § 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
(2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Da in Ihrem Fall nun kein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen wurde ist mE die Arbeit sowohl am Wochenende als auch am Feiertag nicht erlaubt (siehe auch die Ausnahmen bezüglich Wochenend- und Feiertagsruhe §§ 10-18 ARG).

Im KV sind folgende Zuschläge für Sonntags und Feiertagsarbeiten vorgesehen:
– Für Sonntagsarbeit sieht der KV einen Zuschlag von 100% vor.
– für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
aa)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich
Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht …. 50%
(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)
bb)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird …………. 100%
(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)
– für Samstagarbeiten gibt es (von Überstundenentlohnung abgesehen) keine
spezielle Zuschläge
Liebe Grüsse
r.g.