Dekade

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    Anonymous
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    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Es wurde eine ARGE von 3 Firmen gebildet (stille ARGE). Von zwei Firmen werden die DN beigestellt. Es wird Dekade gearbeitet, Dekade von Mi bis nächsten Fr, danach Sa, So, Mo, Die frei, dann wieder nächste Dekade. Die Geschäftsführung der ARGE-Firmen hat den Arbeitszeitplan mit 1. und letzer Tag mit 7 Std. und 2. bis voletzten Tag mit 8 Std. festgelegt.
    Es betrifft den KV für Bauindustrie und Baugewerbe.
    Wie hoch ist die Enlohnung für Samstag und Sonntag bzw. für den Feiertag? Sind für diese Tage Zuschläge vorgesehen?
    Ich wäre für eine richtige Vorgehensweise sehr dankbar, damit die Lohnverrechnung korrekt durchgeführt werden kann.
    Vielen Dank!
    Dazu noch eine Frage betreffend Betriebsrat. Es wurde kein schriftlicher Zusatzkollektivvertrag gemacht, weil die Dekade nur 3mal in Anspruch genommen wird.(Auf Beratung der Wirtschaftskammer) Der BR unserer Firma wurde jedoch von der Dekadenarbeit verständigt und hatte keine Einwände. Nach der ersten Dekadenarbeit hat er den Polier zu sich geholt und ihm einen anderen Arbeitszeitplan gesagt und ihm auch aufgetragen die Dekadenarbeit mit einer anderen Stundenaufteilung zu schreiben. Ist der BR dazu befugt, wenn die Geschäftsführung der ARGE einen Arbeitszeitplan (siehe oben) festgelegt hat?
    Ich bin Ihnen schon jetzt für eine Stellungnahme sehr dankbar.
    Liebe Grüsse
    Sabine

    #66364
    Anonymous
    Teilnehmer

    Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und Bauindustrie sieht keine Regelung für Dekadenarbeit vor. Es wird im § 2 lit. 3 nur festgestellt, dass die Wochenarbeitszeit (ausgenommen eben der Dekadenarbeit und auch bei Mehrschichtbetrieb) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt wird. Um keine Verwaltungsübertretung zu begehen ist daher die Voraussetzung für Dekadenarbeit des AZG § 4c zu beachten (auch bei nur 3mal).

    AZG § 4c. (1) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, kann der Kollektivvertrag zulassen, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.
    (2) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

    Da in Ihrem Fall nun kein Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen wurde ist mE die Arbeit sowohl am Wochenende als auch am Feiertag nicht erlaubt (siehe auch die Ausnahmen bezüglich Wochenend- und Feiertagsruhe §§ 10-18 ARG).

    Im KV sind folgende Zuschläge für Sonntags und Feiertagsarbeiten vorgesehen:
    – Für Sonntagsarbeit sieht der KV einen Zuschlag von 100% vor.
    – für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
    aa)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich
    Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht …. 50%
    (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)
    bb)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen
    Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird …………. 100%
    (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)
    – für Samstagarbeiten gibt es (von Überstundenentlohnung abgesehen) keine
    spezielle Zuschläge
    Liebe Grüsse
    r.g.

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