Re:Re: BAGS – Zulage Arbeitsbereitschaft – Lohnsteuer?!?

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#72404
Mathias
Teilnehmer

Hallo Kathrin,

ist der Mitarbeiter in Arbeitsbereitschaft oder in Rufbereitschaft? Bei Rufbereitschaft kann der Dienstnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muß nur auf Aufforderung seine Arbeit aufnehmen. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft muß sich der Dienstnehmer in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Arbeit bereithalten. Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.

Sofern also Arbeitsbereitschaft und somit Arbeitszeit vorliegt und das ganze Nachts passiert, können entsprechende Nachtbereitschaftszuschläge m.E. bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen (betriebliches Erfordernis, Blockzeit) durchaus unter § 68 Abs. 1 EStG fallen. Allerdings wird man sich mit der Argumentation unter Rz 11143 LStR (da geht es um die Nachtbereitschaft von angestellten Apothekern) auseinandersetzen müssen, d.h. es muß möglicherweise einen Grundlohn für die Nachtbereitschaft geben damit ein entsprechender Zuschlag steuerfrei sein kann.

LG
Mathias