Re:Mehrarbeit – Einbeziehung ins Urlaubsentgelt

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Roland
Teilnehmer

Hallo Anna!

Fällig wird der Mehrarbeitszuschlag (für nicht durch ZA ausgeglichene Mehrarbeit) erst am Ende des 3-Monatszeitraums (idR also Ende März, sollte nichts anderes vereinbart sein).
Bei Durchrechnungsvereinbarungen sind ev. Abgeltungsbeträge ausschließlich dem Beitragsmonat des Auszahlungsanspruchs als laufendes Entgelt zuzuordnen und NICHT aufzurollen (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048-9 zur Auszahlung von Gleitzeit-Guthaben).

Bezüglich Berechnung der Durchschnitte kann ich nicht mehr als einen „Tipp“ geben:
Jänner – März anschauen, Wochen mit Urlaub ausklammern und von da den Durchschnitt berechnen; z.B. wenn DN 1 Woche im Urlaub, einfach Mehrarbeitsstundenentgelt samt Zuschlag (sofern regelmäßig) durch 12 dividieren und im Urlaubsentgelt berücksichtigen.

LG