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  • #63576
    annag55
    Teilnehmer

    Hallo!

    Laut dem Wartungserlass 07 für die LSt soll die Mehrarbeit mit Zuschlag erst am Quartalsende, d.h. erste Mal per 31.03.08 abgerechnet werden. Was passiert mit den Durschschnitten? Beispiel: Dienstnehmerin macht im Jänner und Februar Mehrstunden, und im März ist sie auf Urlaub. Wie ermittle ich das UE? Soll ich in die DS Ermittlung auch die erst im März (auch vom Jänner und Februar) auszubezahlene Mehrstunden m.Zuschl. einbeziehen? Und überhaupt, was ist im Februar mit Urlaub- oder Krankenstand-Durchschnitten?
    Weiters: der Wartungserlass sieht keie Aufrollung auf die Leistungsmonate vor (die Mehrarbeit ist im Monat der Auszahlung steuerlich zu erfassen), widerspricht es nicht den Richtlinien der SV, wo Alles möglichst in den Leistungsmonaten zuzuordnen ist?

    Danke und liebe Grüße,
    Anna

    #68999
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Anna!

    Fällig wird der Mehrarbeitszuschlag (für nicht durch ZA ausgeglichene Mehrarbeit) erst am Ende des 3-Monatszeitraums (idR also Ende März, sollte nichts anderes vereinbart sein).
    Bei Durchrechnungsvereinbarungen sind ev. Abgeltungsbeträge ausschließlich dem Beitragsmonat des Auszahlungsanspruchs als laufendes Entgelt zuzuordnen und NICHT aufzurollen (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0048-9 zur Auszahlung von Gleitzeit-Guthaben).

    Bezüglich Berechnung der Durchschnitte kann ich nicht mehr als einen „Tipp“ geben:
    Jänner – März anschauen, Wochen mit Urlaub ausklammern und von da den Durchschnitt berechnen; z.B. wenn DN 1 Woche im Urlaub, einfach Mehrarbeitsstundenentgelt samt Zuschlag (sofern regelmäßig) durch 12 dividieren und im Urlaubsentgelt berücksichtigen.

    LG

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