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4. April 2007 um 23:06 Uhr
#68114
Roland
Teilnehmer
Hallo Babs!
Ich denke, dass das tatsächlich eine „günstigere“ Vereinbarung für den Angestellten ist, als es grundsätzlich im § 20/(4) Ang.G. definiert ist (sehr unglückliche Formulierung!).
Daher vertrete ich die Meinung, dass die Kündigung durch den Ang. per 15. unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist gültig ist.
LG