Re:Kilometergeldbezug bei teilweiser Kostenübernahme durch DG

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#68098
Roland
Teilnehmer

Servus Wolfi!

Ich bin da ganz deiner Meinung.
Kosten für die Versicherung = steuer- und sv-pflichtig.
Dadurch kann auch mE keine Kürzung der Steuerfreiheit des km-Geldes erfolgen.
Wollte mich diesbezüglich noch absichern und habe schon einen Hinweis in einer Fachliteratur gefunden, und zwar im SWK-Sonderheft vom September 2005 (Eduard Müller – Reisekosten in der Praxis, Seite 31).
Da heißt es:
„Bezahlt der Arbeitgeber Prämien zu einer KFZ-Haftpflichtversicherung für ein arbeitnehmereigenes KFZ, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine KFZ-Kaskoversicherung stellen dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Ist jedoch der
Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden.“
(Entnommen aus RZ 664 LSt-RL).

Dann führt er ein Beispiel an:

„Ein AD-Mitarbeiter, der mit seinem eigenen PKW die DR bestreitet, erhält von seinem AG für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld ersetzt. Zusätzlich schließt der AG für das KFZ seines AN eine Vollkaskoversicherung ab, aus der im Schadensfall direkt an den AN geleistet wird. In diesem Fall stellen die vom AG bezahlten Kaskoprämien für den AN voll steuerpflichtige Bezüge dar. Erfolgt die Prämienzahlung monatlich, liegt ein lfd. Bezug vor (Versteuerung nach Tarif); andernfalls (viertel-, halb-, oder jährliche Prämienzahlung) ist von einem sonst. Bezug auszugehen, der mit dem festen Steuersatz von 6% unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern ist.

Ist im obigen Bsp. als Begünstigter im Kaskovertrag der AG genannt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Lohneinkünften des AN. Kommt es dann allerdings zu einem Schadensfall und gibt der AG die Versicherungsleistung (ganz oder teilweise) an den AN weiter, stellt diese Zahlung einen steuerpflichtigen sonst. Bezug dar (Versteuerung mit 6% unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung). Trifft den AN am Unfall kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, können aber Werbungskosten vorliegen.“

Soweit der Text.
Glaube dann soweit, dass wir mit unserer Meinung im Recht sind.

LG und schönes Wochenende!