Re:Entlassung

#66503
Martin
Teilnehmer

Eine Entlassung muß unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgeprochen werden.
2-3 Wochen rückdatieren geht nicht. Das Entgelt kannst Du aber wegen des
unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit kürzen.
Weiters muß die Entlassung dem Dienstnehmer auch zugegangen sein.
D.h. wenn Du die Entlassung per Post (eingeschrieben!) schickst, gilt die
Entlassung erst ab Zustellung, bzw. wenn der DN sie sich von der Post
abholen kann.
Wenn Du dem Dienstnehmer eine Aufforderung zur Krankmeldung geschickt
hast, welche er bis jetzt noch nicht beantwortet hat, würde ich im Zweifel einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt abrechnen.

Mach auf jedenfall noch einmal eine tel. Anfrage bei der KRankekasse, ob mittlerweile eine Meldung vorliegt.

Denn wenn ein DN keine Krankenstandsbestätigung vorlegen kann, wäre eine Entlassung als gerechtfertigt anzusehen.
Solltest Du bei den ersten Schritten (Aufforderung zur Krankmeldung, Mahnung, Ausspruch der Entlassung) einen Fehler gemacht haben, könnte der DN maximal eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende des Monats einfordern.
Grüsse
Martin