Re:Abfertigung

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#67158
Roland
Teilnehmer

Hallo wipe!

Zu Frage 1: Bezüglich der Abf. für das 2. DV ist mE die zurückgelegte Dienstzeit des 2. DV plus „der Überhang von tatsächlicher Dienstzeit über das rechtlich notwendige Ausmaß für die Abfertigung des 1. DV“ zu berücksichtigen. Siehe dazu OGH 9 Ob S 8/91 und OGH 9 Ob S 9/91.
Also bitte nicht die neue Abfertigung ausrechnen und die alte Abfertigung in Abzug bringen.

Zu Frage 2: Da kann ich leider keine eindeutige Antwort geben, weil mir zu diesem Fall keine Judikatur bekannt ist – vermuten würde ich jedenfalls, dass es zu keinem höheren Anspruch als insgesamt (beide Abf.) 12 ME geben kann, da bei einer „Nichtabfertigung“ des 1. DV und Zusammenrechnung beider DV auch nicht mehr als 12 ME zustehen können.

LG