Abfertigung

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    Beiträge
  • #62742
    wipe
    Mitglied

    wenn ich einen Dienstnehmer aufgrund einer Gehaltskürzung von über 25 % abfertige und dann wieder weiterbeschäftige (einvernehmlich), erwirbt der DN dann wieder neue Abfertigungsjahre? (Abfertigung alt)

    #67124
    Martin
    Teilnehmer

    DN fällt in Abfertigung Neu.

    Grüsse aus dem Urlaub
    Martin

    #67141
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo wipe + Martin!

    Ich bin in diesem Fall anderer Meinung.

    Da das 2. DV unmittelbar an das vorgehende anschließt (und die beiden DV sicherlich sachlich zusammengehören), verbleibt mE der DN in der Abfertigung „alt“. Siehe dazu Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber (2006) Seite 558 oder auch Ortner: Personalverrechnung in der Praxis (2006) Seite 974.

    Für die Berechnung einer neuerlichen Abfertigung (bei Beendigung des 2. DV) ist nicht nur die Zeit des 2. DV, sondern auch „Restzeiten“ des 1. DV, die über das Ausmaß der Mindestzeit für den jeweiligen Anspruch hinausgehen, zu berücksichtigen.

    Schönes Wochenende!

    #67142
    wipe
    Mitglied

    Muss ich dann, sollte der Dienstnehmer nach weiteren 3 Jahren ausscheiden die bezahlte Abfertigung in Abzug bringen? – oder kann ich das Dienstverhältnis wirklich als separates Dienstverhältnis zählen?

    Was ist wenn der Dienstnehmer bereits 25 Dienstjahre hat, also 12 Monatsentgelte Abfertigung erhält, erwirbt der Dienstnehmer neue Abfertigungsjahre?

    #67158
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo wipe!

    Zu Frage 1: Bezüglich der Abf. für das 2. DV ist mE die zurückgelegte Dienstzeit des 2. DV plus „der Überhang von tatsächlicher Dienstzeit über das rechtlich notwendige Ausmaß für die Abfertigung des 1. DV“ zu berücksichtigen. Siehe dazu OGH 9 Ob S 8/91 und OGH 9 Ob S 9/91.
    Also bitte nicht die neue Abfertigung ausrechnen und die alte Abfertigung in Abzug bringen.

    Zu Frage 2: Da kann ich leider keine eindeutige Antwort geben, weil mir zu diesem Fall keine Judikatur bekannt ist – vermuten würde ich jedenfalls, dass es zu keinem höheren Anspruch als insgesamt (beide Abf.) 12 ME geben kann, da bei einer „Nichtabfertigung“ des 1. DV und Zusammenrechnung beider DV auch nicht mehr als 12 ME zustehen können.

    LG

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