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5. Juni 2007 um 14:56 Uhr
#68297
grasy
Teilnehmer
Hallo!
Wird das DV formal beendet (Abmeldung, Urlaubsersatzleistung) und liegen die Bezüge im neuen DV mindestens 25 % unter den Bezügen des ehemaligen DV (auch wenn dies mit einer Arbeitzeitreduktion verbunden ist), ist die Abfertigung nach § 67 Abs. 3 zu versteuern – siehe LStRL Rz 1070.
lg Sylvia