Antwort auf: KBG Zuverdienst

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#68263
grasy
Teilnehmer

Liebe Andrea,

ich würde meine Klienten auch nur bezüglich der EUR 14600,- beraten – wenn sie nur immer früh genug fragen würden ….

Falls du es mal brauchen kannst, hier der § 1 der KBGG-Härtefälle-Verordnung:

Als Härtefälle gelten:
a) Fälle einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der
Zuverdienstgrenze. Eine geringfügige, unvorhersehbare
Überschreitung liegt nur dann vor, wenn die Grenzbeträge gemäß
den §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 9 Abs. 3 KBGG um nicht mehr als 15%
überstiegen werden. In solch einem Falle ist auf die
Rückforderung zu verzichten.
b) Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung dem
Grunde nach erfüllt sind, jedoch auf Grund der individuellen
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der
Verpflichteten eine Rückforderung ganz oder teilweise oder zum
gegebenen Zeitpunkt als unbillig erscheint.

Vielen Dank nochmal für deine Hilfe, lg Sylvia