Antwort auf: Kommunalsteuerpflicht bei Geschäftsführern (max. 25% beteili

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#67698
rkraft
Teilnehmer

Liebe Marianne,

den Bedenken von Martin schließe ich mich an. Ein GmbH-Geschäftsführer ohne Sperrminorität und mit höchstens (bzw unter) 25 % Beteiligung wird in der Regel Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG sein.
Dies ergibt sich entweder bereits aus der allgemeinen Dienstnehmerdefinition (Weisungsbindung –> siehe § 20 GmbHG, betriebliche Eingliederung etc) oder zumindest aus der SV-rechtlichen Anknüpfung an die Lohnsteuer (siehe § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG: „Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer … lohnsteuerpflichtig ist“).

GSVG-Versicherung könnte bei einem höchstens 25 %-beteiligten Geschäftsführer mit Sperrminorität dann vorliegen, wenn es sich um einen „Altfall“ handelt. Ein solcher Altfall liegt vor, wenn jemand vor dem 1. 1. 1999 (= vor In-Kraft-Treten der SV-rechtlichen Anknüpfung an die Lohnsteuer) bereits Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität war und daher nach GSVG (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG) versichert war. In diesem Fall verbleibt er – solange sich am maßgeblichen Sachverhalt (insb an der Beteiligungshöhe) nichts ändert – im GSVG (siehe § 575 Abs 3 ASVG).

Ein solcher Altfall scheidet aber mE in Ihrem Fall auch aus, weil Sie schreiben, dass es sich um einen UNWESENTLCH beteiligten Geschäftsführer handelt.

Bezüglich KommSt erscheint es mir nahezu ein Ding der Unmöglichkeit zu sein, bei unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die KommSt-Freiheit zu argumentieren, wenn man bedenkt, dass laut Rechtsprechung sogar die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall als KommSt-pflichtig beurteilt werden.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft