Antwort auf: Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt

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Liebe Ariane!

Nach einem arbeitsrechtlichen Austritt bleibt ein exekutionsrechtliches Pfandrecht noch für die Dauer von 12 Monaten für Zwecke eines Wiedereintrittes aufrecht.

Die praktische Vorgangsweise:

Exekutionen von

A) Gericht

B) Finanzamt (Finanzbehörden)

C) Verwaltungsbehörden

leben automatisch wieder auf. Sie brauchen aber auch niemanden zu verständigen, sondern einfach in der ursprünglichen Reihenfolge des Einlangens dieser Pfändungen fortzusetzen.

Es empfiehlt sich aber zunächst einmal mit dem erstrangigen Gläubiger Kontakt aufzunehmen, denn es kann durchaus sein, dass mittlerweile eine außergerichtliche Begleichtung des Betrages erfolgt ist.

Verpfändungsanzeigen sind aber erloschen und haben damit den ursprünglichen Pfandrang verloren.

Ich hoffe, dass die vorliegende Info für Sie hilfreich war.

W. Kurzböck