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Liebe Brigitte!
Ich kann von hier aus leider nicht erkennen, ob Sie den Urlaub in Stunden oder in Tagen verwalten, vermute aber, dass bei Ihnen die stundenweise Verwaltung stattfindet.
Wenn dem so ist, dann können Sie das Urlaubsausmaß des kompletten Resturlaubes „umrechnen“, da dies ein sehr weit verbreitetes Missverständnis darstellt, dass die Urlaubsansprüche bei Umstieg auf Teilzeit oder auf Vollzeit „abschnittsweise“ aliquotiert werden.
Richtig ist vielmehr, dass der aktuelle Saldo eine Umrechnung auf die neue „Einheit“ erfährt.
Wird dann eine UEL am Ende der Altersteilzeit bezahlt, so geht man
A) vom Entgelt incl. Lohnausgleich aus, wenn im Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Lohnausgleich bei der Berechnung der UEL oder bei den Bezüge, für die kein Lohnausgleich gebührt, ausgespart wird bzw.
B) vom Entgelt ohne Lohnausgleich aus, wenn die unter A) angeführte Vereinbarung getroffen wurde.
Das gilt dann auch jeweils für Urlaubsreste, die aus der Zeit vor der ATZ-Vereinbarung stammen sollten.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich war.
W. Kurzböck