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Liebe Veronika, liebes Kücken,
es ist richtig, dass die E-Card-Gebühr bei Kinderbetreuungsgeldbeziehern durch den Krankenversicherungsträger einzuheben ist. Dies beantwortet aber noch nicht die Frage von Veronika, da durchaus auch eine doppelte Einhebung der E-Card-Gebühr denkbar ist (mit erst nachträglicher Rückerstattung der zuviel bezahlten E-Card-Gebühr), so wie es zB bei zwei parallelen Dienstverhältnissen der Fall ist.
Die (parallele) Einhebung der E-Card-Gebühr durch den Arbeitgeber des Ehegatten/Lebensgeführten der Kinderbetreuungsgeldbezieherin entfällt aus einem anderen Grund:
Kinderbetreuungsgeldbezieher sind bereits gesetzlich krankenversichert (siehe § 28 KBGG). Daher scheidet klarerweise die Mitversicherung als Angehöriger aus (siehe § 123 Abs 1 Z 2 ASVG), sodass auch keine E-Card-Gebühr anfällt.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft