Antwort auf: Auslandsentsendung

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Veronika,

eine vebindlich festgelegte Mindestunterbrechungsfrist gibt es zwar meines Wissens nicht. Übliche Unterbrechungszeiten (zB für Urlaub, Krankenstand etc) sind m.E. jedenfalls unbeachtlich.
Es ist allerdings m.E. auch zu bedenken, dass die Behörden im Falle wiederholter Entsendungen – wenn sie davon Wind bekommen – diese mit hoher Wahrscheinlichkeit „zusammenrechnen“. Man kann daher mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass nach einer Unterbrechung mit dem Fristenlauf nicht wieder von vorne begonnen werden darf.

Diese Beurteilung (Zusammenrechnung) ist m.E. naheliegend, weil ansonsten die von den beteiligten Staaten sicher nicht gewünschte Möglichkeit bestünde, durch geschickte Unterbrechungsgestaltung womöglich eine jahrzehntelange „Entsendung“ zu erzielen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft