Antwort auf: Betriebliche Kollektivversicherung

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rkraft
Teilnehmer

Liebe Veronika,

1) Zu Ihrer Frage, ob es sich um einen abgabepflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt:

Nein. Wie Sie richtig vermuten, liegt kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

– Für den lohnsteuerlichen Bereich ergibt sich dies – wie von Ihnen zutreffend angeführt – aus § 26 Z 7 lit a EStG.

– Im Bereich der Sozialversicherung ist die Begründung für die Abgabenfreiheit ein wenig komplizierter: Die SV-Freiheit ergibt sich aus § 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG, der die SV-Freiheit ua vorsieht für „Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes … leistet, soweit sie nach … § 26 Z 7 des Einkommensteuergesetzes nicht der Einkommen(Lohn)-steuerpflicht unterliegen“.

§ 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG verweist also auf BEITRÄGE DES DIENSTGEBERS IM SINNE DES § 2 Z 1 BETRIEBSPENSIONSGESETZ (BPG).
Diese verwiesene Bestimmung (§ 2 Z 1 BPG) enthält mit Wirkung seit 23. 9. 2005 (Novelle BGBl I 2005/8) auch die betriebliche Kollektivversicherung. Da gemäß § 544 ASVG Verweise des ASVG auf andere Bundesgesetze idR als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, gilt die SV-Freiheit des § 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG auch für die im § 2 Z 1 BPG erst nachträglich eingefügte BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG.

2) Zu Ihrer Frage: Müssen diese Einzahlungen am Lohnkonto, Jahreslohnzettel, etc angeführt werden?

Am Lohnkonto Ja. Dies ergibt sich aus der Lohnkontenverordnung des BMF (BGBl II 2005/256).
Gemäß § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung sind ua in das Lohnkonto aufzunehmen „die nicht steuerbaren Leistungen … gemäß § 26 Z 6 und 7 lit a EStG“. § 26 Z 7 lit a EStG enthält – wie oben bereits erwähnt – auch die betrieblichen Kollektivversicherungen.

Die für das L16 vorgesehenen Datensätze enthalten die Beiträge in betriebliche Kollektivversicherungen hingegen m.E. nicht (siehe Kennzahl 210: „ohne § 26; ansonsten ist im L16 noch vorgesehen „steuerfreie Bezüge § 26 Z 4“, nicht also § 26 Z 7).

Schöne Grüße,
Rainer Kraft