Betriebliche Kollektivversicherung

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  • #62890
    Veronika
    Mitglied

    Hallo,

    In unserem Unternehmen wird jetzt darüber nachgedacht, den Mitarbeitern eine betriebliche Kollektivversicherung anzubieten. Es wäre geplant, je nach Betriebszugehörigkeit einen vereinbarten Prozentsatz in die Versicherung einzuzahlen, darüber wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

    Dazu stellen sich für mich als Lohnverrechner folgende Fragen:
    Handelt es sich hiebei um einen Vorteil aus Dienstverhältnis, sind diese Einzahlungen so wie ein Sachbezug – Lohnsteuer- und SV-Pflichtig zu behandeln?

    Im EStG hab ich im § 26Z7 diesbezüglich gelesen, dass Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, zB. Pensionskassen, betriebliche Kollektivversicherungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen. Demnach sind diese Einzahlungen lohnsteuerfrei zu behandeln, liege ich da richtig?

    Wie ist das mit der Sozialversicherung? Hier kann ich leider keine Hinweise finden.

    Müssen diese Einzahlungen am Lohnkonto, Jahreslohnzettel, etc. angeführt werden?

    Danke im voraus für Eure Antworten

    Veronika

    #67464
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Veronika,

    1) Zu Ihrer Frage, ob es sich um einen abgabepflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt:

    Nein. Wie Sie richtig vermuten, liegt kein abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.

    – Für den lohnsteuerlichen Bereich ergibt sich dies – wie von Ihnen zutreffend angeführt – aus § 26 Z 7 lit a EStG.

    – Im Bereich der Sozialversicherung ist die Begründung für die Abgabenfreiheit ein wenig komplizierter: Die SV-Freiheit ergibt sich aus § 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG, der die SV-Freiheit ua vorsieht für „Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes … leistet, soweit sie nach … § 26 Z 7 des Einkommensteuergesetzes nicht der Einkommen(Lohn)-steuerpflicht unterliegen“.

    § 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG verweist also auf BEITRÄGE DES DIENSTGEBERS IM SINNE DES § 2 Z 1 BETRIEBSPENSIONSGESETZ (BPG).
    Diese verwiesene Bestimmung (§ 2 Z 1 BPG) enthält mit Wirkung seit 23. 9. 2005 (Novelle BGBl I 2005/8) auch die betriebliche Kollektivversicherung. Da gemäß § 544 ASVG Verweise des ASVG auf andere Bundesgesetze idR als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, gilt die SV-Freiheit des § 49 Abs 3 Z 18 lit b ASVG auch für die im § 2 Z 1 BPG erst nachträglich eingefügte BETRIEBLICHE KOLLEKTIVVERSICHERUNG.

    2) Zu Ihrer Frage: Müssen diese Einzahlungen am Lohnkonto, Jahreslohnzettel, etc angeführt werden?

    Am Lohnkonto Ja. Dies ergibt sich aus der Lohnkontenverordnung des BMF (BGBl II 2005/256).
    Gemäß § 2 Z 2 Lohnkontenverordnung sind ua in das Lohnkonto aufzunehmen „die nicht steuerbaren Leistungen … gemäß § 26 Z 6 und 7 lit a EStG“. § 26 Z 7 lit a EStG enthält – wie oben bereits erwähnt – auch die betrieblichen Kollektivversicherungen.

    Die für das L16 vorgesehenen Datensätze enthalten die Beiträge in betriebliche Kollektivversicherungen hingegen m.E. nicht (siehe Kennzahl 210: „ohne § 26; ansonsten ist im L16 noch vorgesehen „steuerfreie Bezüge § 26 Z 4“, nicht also § 26 Z 7).

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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