Antwort auf: Abfertigung alt

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#67202
rkraft
Teilnehmer

Liebe/r bibs,

die bloße Kündigung (bzw einvernehmliche Auflösung) und unmittelbar anschließende Neueinstellung reicht sicher nicht, um eine steuerbegünstigte Abfertigung auszahlen zu können. Laut Finanz sind bei gleichzeitigem Beginn eines unmittelbar anschließenden neuen Dienstverhältnis nämlich folgende Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Abfertigung nötig:
– Wesentliche Änderung der Bezüge (mind 25%),
– Kündigung bzw einvernehmliche Auflösung,
-Abrechnung ALLER offenen Ansprüche (Urlaub, aliquote SZ, Überstunden etc),
– Abmeldung und Anmeldung bei der GKK.

Wird die Voraussetzung der 25%-Entgeltänderung nicht erfüllt, wäre es eine mögliche Alternative, zwischen dem alten und dem neuen DV einen ausreichenden zeitlichen Abstand zu halten. Dafür kann man wohl die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des OGH als Orientierung heranziehen:
Beträgt die Unterbrechung zwischen zwei Dienstverhältnissen zum Beispiel 25 Tage, sind die Dienstverhältnisse abfertigungsrechtlich nicht mehr zusammenzurechnen (siehe OGH 19. 3. 2003, 9 ObA 21/03h).

Grobe Faustregel daher: 1 Monat Unterbrechung müsste ausreichen, um abfertigungsrechtlich von einem beendeten und neuem DV ausgehen zu können. Dementsprechend müsste diesfalls die Abfertigung steuerbegünstigt abgerechnet werden können.
Im Einzelfall empfiehlt es sich natürlich, dies mit dem Betriebsfinanzamt und (für Zwecke der SV) mit der GKK abzustimmen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft