Antwort auf: Urlaubsersatzleistung – Krankenstand

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Eva
Teilnehmer

Zur Frage 1: Wird die Pflichtversicherung nach dem Dienstende angerechnet (der DN befindet sich aber noch im Krankenstand) oder erst nach Ende des Entgeltanspruches seines Krankenstandes?

Soweit ich sehe, ist diese Frage weder im Gesetz (§ 11 Abs 2 ASVG) noch in den Empfehlungen des Hauptverbandes (E-MVB, Z 011 …) ausdrücklich geregelt. § 11 Abs 2 ASVG regelt zB nur den Fall, dass Kündigungsentschädigung mit Urlaubsersatzleistung zusammentrifft. Diesfalls ist für die Pflichtversicherung zunächst die Kündigungsentschädigung und erst im Anschluss daran die Urlaubsersatzleistung heranzuziehen.
Meiner Ansicht nach spricht sehr viel dafür, dies auch beim Zusammentreffen von Krankenentgelt (nach DV-Ende) und Urlaubsersatzleistung analog zu sehen. Ich würde daher die Pflichtversicherung aufgrund der Urlaubsersatzleistung erst an das Ende des Krankenentgeltanspruchs „dranhängen“.

Zur Frage 2: Zahle ich die Urlaubsersatzleistung mit Dienstende aus oder erst mit Ende Entgeltanspruch?
Nach § 10 UrlG ist die Urlaubsersatzleistung „zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses“ fällig. Streng genommen müsste man also die Urlaubsersatzleistung mit dem arbeitsrechtlichen Ende, und nicht erst bei Ende Entgeltanspruch bezahlen.

Schöne Grüße und frohe Ostern
wünscht
Eva