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17. Februar 2006 um 12:40 Uhr
#66537
Eve
Teilnehmer
Hallo Haydn,
der Wunsch auf Inanspruchnahme einer Elternteilzeit muß spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt gegeben werden.
Das Ganze ist im § 15j MSchG Abs. 4 geregelt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist dauert aber nur 2 Monate, also kann sie die gewünschte Elternteilzeit nicht mehr antreten.
Die Kündigung ist meiner Meinung nach rechtlich ok, da die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung keinen Kündigungsschutz hatte 😀
LG Eve