Elternteilzeit

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Eva.
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    Beiträge
  • #62518
    Haydn
    Teilnehmer

    Einer Angestellten die nach einer Karenz auf Vollzeitbasis (wie vor der Karenz) wieder zu arbeiten beginnt, wird nach ca. 4 Monaten am Letzten des Monats unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist die Kündigung mündlich mitgeteilt. Nach Ausspruch der Kündigung, aber noch am selben Tag, legt die Mitarbeiterin einen Antrag auf Elternteilzeit vor.

    Gilt dann die ausgesprochene Kündigung als nichtig oder war es eigentlich
    zu spät für den Antrag ?

    #66537
    Eve
    Teilnehmer

    Hallo Haydn,

    der Wunsch auf Inanspruchnahme einer Elternteilzeit muß spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt gegeben werden.
    Das Ganze ist im § 15j MSchG Abs. 4 geregelt.
    Die gesetzliche Kündigungsfrist dauert aber nur 2 Monate, also kann sie die gewünschte Elternteilzeit nicht mehr antreten.
    Die Kündigung ist meiner Meinung nach rechtlich ok, da die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung keinen Kündigungsschutz hatte 😀
    LG Eve

    #66731
    Eva
    Teilnehmer

    Hallo,

    beim Surfen durch das Forum bin ich gerade durch Zufall auf dieses sehr interessante Thema gestoßen. Ich hatte unlängst einen ähnlichen Fall.

    Wenn eine Arbeitnehmerin erst nach Kündigungsausspruch ihren Antrag auf Elternteilzeit stellt, hat sie im Kündigungszeitpunkt meiner Meinung nach rechtlich gesehen keinen Kündigungsschutz. Die Kündigung ist daher grundsätzlich wirksam und beendet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Elternteilzeit erübrigt sich dadurch natürlich.

    Heikel ist die Beweisfrage, vor allem wenn die Kündigung bloß mündlich ausgesprochen wurde. Daher sollte man unbedingt Beweise sichern (Zeugen, die den Kündigungsausspruch mitbekommen haben, interner Aktenvermerk, versehen mit DATUM und UHRZEIT!!!).
    Denn es ist natürlich denkbar, dass von Arbeitnehmerseite versucht wird, den Sachverhalt umzudrehen: Wäre die Kündigung erst NACH Meldung der Elternteilzeit erfolgt, bestünde nämlich bereits Kündigungsschutz.

    Wünsche noch einen schönen Arbeitstag
    Eva

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