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Einkommensteuerpauschalierung für „Kleinunternehmer“ – die gute und die schlechte Nachricht

§ 17 Abs 3a EStG sieht für die Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (mit Ausnahmen) eine besondere Pauschalierung vor, die interessante Verweise auf die Umsatzsteuer enthält und zur Nichtbesteuerung von Einkommensbestandteilen führen kann.

Die Pauschalierung in der Einkommensteuer und die Verbindung zur Umsatzsteuer

Die Pauschalierung kann grundsätzlich angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (einschließlich ausländischer Umsätze), die zu besagten Einkünften führen, nicht mehr als 35.000 Euro (Kleinunternehmer – nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) betragen.

Von diesen Umsätzen dürfen pauschal 45% (bei Dienstleistungsbetrieben 20%) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind lediglich Pflichtversicherungsbeiträge udgl (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) abziehbar.

Betriebseinnahmen einschließlich durchlaufender Posten, die keine Umsätze iSd UStG darstellen, bleiben nach den erläuternden Bemerkungen außer Betracht. Dies gilt für die Ermittlung der gesamten Besteuerungsgrundlage (Einkünfte und Ausgaben).

Die gute Nachricht

Nach den UStR sind z.B. folgende Vorgänge nicht steuerbar (und damit im Rahmen der genannten Pauschalierung nicht von der Besteuerung erfasst):

  • Abgabe von Mehrzweckgutscheinen
  • Folgerechtsvergütungen gemäß § 16b UrhG
  • Reprographie- sowie Speichermedienvergütung gemäß § 42b UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an freie Dienstnehmer
  • Schadenersatz und Versicherungsentschädigungen
  • Mahngebühren
  • echte Subventionen (unabhängig, ob von privater oder öffentlicher Hand)

Die schlechte Nachricht: Wie gewonnen, so zerronnen

Im parlamentarischen Initiativantrag für das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist (neben diversen anderen Änderungen der „Kleinunternehmerpauschalierung“) vorgesehen, ab 2021 von der Nichterfassung von Betriebseinnahmen, die keine Umsätze darstellen, abzugehen. Es sind für die Ermittlung des Gewinnes die (Netto)Betriebseinnahmen anzusetzen.

Neu und vorteilhaft ist jedoch, dass Reise- und Fahrtkosten abzugsfähig bleiben sollen, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht. Sie bleiben bei der Bemessung des Pauschales unberücksichtigt. Für Pauschalierer könnte sich die Fahrtkostenverrechnung ab 2021 als günstig erweisen.

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von Mario Mayr

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.