§ 17 Abs 3a EStG sieht für die Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (mit Ausnahmen) eine besondere Pauschalierung vor, die interessante Verweise auf die Umsatzsteuer enthält und zur Nichtbesteuerung von Einkommensbestandteilen führen kann.
Die Pauschalierung in der Einkommensteuer und die Verbindung zur Umsatzsteuer
Die Pauschalierung kann grundsätzlich angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (einschließlich ausländischer Umsätze), die zu besagten Einkünften führen, nicht mehr als 35.000 Euro (Kleinunternehmer – nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) betragen.
Von diesen Umsätzen dürfen pauschal 45% (bei Dienstleistungsbetrieben 20%) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind lediglich Pflichtversicherungsbeiträge udgl (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) abziehbar.
Betriebseinnahmen einschließlich durchlaufender Posten, die keine Umsätze iSd UStG darstellen, bleiben nach den erläuternden Bemerkungen außer Betracht. Dies gilt für die Ermittlung der gesamten Besteuerungsgrundlage (Einkünfte und Ausgaben).
Die gute Nachricht
Nach den UStR sind z.B. folgende Vorgänge nicht steuerbar (und damit im Rahmen der genannten Pauschalierung nicht von der Besteuerung erfasst):
Abgabe von Mehrzweckgutscheinen
Folgerechtsvergütungen gemäß § 16b UrhG
Reprographie- sowie Speichermedienvergütung gemäß § 42b UrhG durch Verpflichtete an Verwertungsgesellschaften
Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an freie Dienstnehmer
Schadenersatz und Versicherungsentschädigungen
Mahngebühren
echte Subventionen (unabhängig, ob von privater oder öffentlicher Hand)
Die schlechte Nachricht: Wie gewonnen, so zerronnen
Im parlamentarischen Initiativantrag für das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist (neben diversen anderen Änderungen der „Kleinunternehmerpauschalierung“) vorgesehen, ab 2021 von der Nichterfassung von Betriebseinnahmen, die keine Umsätze darstellen, abzugehen. Es sind für die Ermittlung des Gewinnes die (Netto)Betriebseinnahmen anzusetzen.
Neu und vorteilhaft ist jedoch, dass Reise- und Fahrtkosten abzugsfähig bleiben sollen, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht. Sie bleiben bei der Bemessung des Pauschales unberücksichtigt. Für Pauschalierer könnte sich die Fahrtkostenverrechnung ab 2021 als günstig erweisen.
In 5 Tagen zum*r zertifizierten Umsatzsteuer-Experte*in: Sie absolvieren aus verschiedenen halb- und ganztägigen Seminaren/Modulen insgesamt 5 ganze von 7 Tagen und können Ihr Wissen mit einer freiwilligen Prüfung durch ein Hochschulzertifikat, ausgestellt durch die FH Campus Wien, dokumentieren.
§ 17 Abs 3a EStG sieht für die Ermittlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (mit Ausnahmen) eine besondere Pauschalierung vor, die interessante Verweise auf die Umsatzsteuer enthält und zur Nichtbesteuerung von Einkommensbestandteilen führen kann.
Die Pauschalierung in der Einkommensteuer und die Verbindung zur Umsatzsteuer
Die Pauschalierung kann grundsätzlich angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG (einschließlich ausländischer Umsätze), die zu besagten Einkünften führen, nicht mehr als 35.000 Euro (Kleinunternehmer – nicht zu verwechseln mit der Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG) betragen.
Von diesen Umsätzen dürfen pauschal 45% (bei Dienstleistungsbetrieben 20%) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind lediglich Pflichtversicherungsbeiträge udgl (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) abziehbar.
Betriebseinnahmen einschließlich durchlaufender Posten, die keine Umsätze iSd UStG darstellen, bleiben nach den erläuternden Bemerkungen außer Betracht. Dies gilt für die Ermittlung der gesamten Besteuerungsgrundlage (Einkünfte und Ausgaben).
Die gute Nachricht
Nach den UStR sind z.B. folgende Vorgänge nicht steuerbar (und damit im Rahmen der genannten Pauschalierung nicht von der Besteuerung erfasst):
Die schlechte Nachricht: Wie gewonnen, so zerronnen
Im parlamentarischen Initiativantrag für das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist (neben diversen anderen Änderungen der „Kleinunternehmerpauschalierung“) vorgesehen, ab 2021 von der Nichterfassung von Betriebseinnahmen, die keine Umsätze darstellen, abzugehen. Es sind für die Ermittlung des Gewinnes die (Netto)Betriebseinnahmen anzusetzen.
Neu und vorteilhaft ist jedoch, dass Reise- und Fahrtkosten abzugsfähig bleiben sollen, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht. Sie bleiben bei der Bemessung des Pauschales unberücksichtigt. Für Pauschalierer könnte sich die Fahrtkostenverrechnung ab 2021 als günstig erweisen.
Empfehlung
Zertifizierte*r Umsatzsteuer-Expert*in
Lehrgang für ein professionelles Umsatzsteuermanagement
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von Mario Mayr