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Der „CRR Quick Fix“ – bankaufsichtsrechtliche „Medizin“ in der COVID-19-Krise

Bereits am 28.4.2020 präsentierte die Europäische Kommission in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie einen CRR-Vorschlag zur Abmilderung des durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Schocks und Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit des Bankensystems. Keine 2 Monate nach der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags beschlossen die europäischen Gesetzgeber im Wege eines Eilverfahrens zeitgerecht vor dem Meldestichtag des 2. Quartals die entsprechenden Anpassungen des CRR-Regelwerks.

Welche Maßnahmen wurden nun im Schnellverfahren beschlossen und inwieweit helfen diese, die Stabilität im Banken- und Finanzsektor zu erhalten?

Zur Entlastung der Bankenlandschaft und Sicherstellung der Kreditvergabe innerhalb der EU enthält der am 27.6.2020 in Kraft getretene CRR Quick Fix folgende Maßnahmen:

  • Verlängerung der IFRS 9-Übergangsbestimmungen um 2 Jahre (bis Ende 2024), um die Auswirkungen der Rückstellungserfordernisse für erwartete Kreditverluste auf die Eigenmittel abzumildern;
  • Verschiebung des Anwendungsbeginns der neuen Leverage Ratio-Pufferanforderung für G-SIBs auf 1.1.2023;
  • Vorziehung der Behördendiskretion zugunsten der Banken, Forderungen in Form von Zentralbankguthaben von der Berechnung der Leverage Ratio auszuschließen;
  • Ausdehnung der Behandlung der Mindestverlustdeckung, die bisher für notleidende Forderungen, die von Exportkreditagenturen garantiert werden, gilt, auch auf jene notleidenden Forderungen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen und durch nationale Garantiesysteme besichert sind;
  • Vorziehung der Eigenkapitalvorteile betreffend Software-Vermögenswerte;
  • Vorziehung der Anwendung mehrerer, schon im Juni 2019 beschlossener kapitalstärkender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung von KMUs (überarbeiteter Unterstützungsfaktor) und Infrastrukturprojekten (Einführung eines Unterstützungsfaktors) sowie bei Ausleihungen an Personen mit laufenden Einkünften um 1 Jahr.

Der CRR Quick Fix führt zweifelsfrei zu wesentlichen Kapitalerleichterungen für EU-Banken und nachweislich zu einem Anstieg der Kreditvergabe. Das rasche Inkrafttreten der neuen Regeln ist entscheidend für die notwendige zeitnahe Entlastung, hat aber auch praktische Umsetzungsherausforderungen (insbesondere im Bereich der IT-Prozesse der Banken) zur Folge, die in relativ kurzer Zeit zu adressieren sind.

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von Ben-Benedict Hruby

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