Konzerne sind wie Familien, es gibt kleine und große. Manche agieren als eher lose Verbände mit wenig zentralem Einfluss. Andere wiederum sind eng verbunden und durch eine starke Mutter(-gesellschaft) dominiert. Gerade Letztere könnten prinzipiell in Versuchung geraten und konzerninterne (Verrechnungs-)Preise allein nach steuerlichen Gesichtspunkten festlegen. Denn der steuerliche Sirenengesang würde es wohl nahelegen, Leistungen an hochbesteuerte Konzerngesellschaften möglichst teuer zu verrechnen. Erfolgen derartige Konzernverrechnungen dann auch noch von niedrig- oder nichtbesteuerten Konzernstandorten („Steueroasen“) aus, ist die steuerschonende Gewinnverkürzung bzw. Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, kurz „BEPS“) vollbracht.
Die meisten Staaten wollen derartige BEPS-Praktiken freilich vermeiden – schließlich finanzieren sie ihre Haushalte durch Steuereinnahmen. Dementsprechend werden internationale Konzerne gesetzlich gezwungen, ihre konzerninternen (Verrechnungs-)Preise im Ergebnis nicht anders festzulegen, als dies fremde Dritte getan hätten. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz (Prinzip des „dealing at arm’s length“) gilt nach wie vor als DER globale Maßstab, gleichsam das „Urmeter“ des steuerlichen Transfer Pricing. In diesem Sinne müssen daher verbundene Unternehmen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung gewissermaßen denselben Mindestabstand einhalten, wie dies auf dem freien Markt zwischen fremden Geschäftspartnern der Fall ist. Es gibt also auch einen „steuerlichen Babyelefanten“.
Da dessen genaue Beschaffenheit und Größe in der Praxis mitunter nur schwer auszumachen ist, gibt es dafür eine umfassende Guidance, etwa von der OECD. Zusätzlich hat auch das österreichische BMF eigene Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) veröffentlicht, die derzeit umfassend überarbeitet werden. Gemeinsam ist all diesen „Bedienungsanleitungen“ zum Fremdvergleichsgrundsatz jedenfalls, dass sie eine steuerliche Gleichstellung zwischen Konzernen und fremden Dritten (ein so genanntes „level playing field“) gewährleisten wollen. Im Sinne der angestrebten Fairness muss damit freilich auch vermieden werden, dass Konzerne schlechter gestellt werden: „Guilty by association“ kann daher kein angemessenes Urteil sein. Im Übrigen zeigt sich ohnehin gerade in Konzernen häufig eine besonders harte Verhandlungsführung. Denn so viel ist sicher: Meist schenkt man sich – gerade auch – innerhalb der Familie nichts!
In 6 Modulen zum/zur zertifizierten Transfer Pricing-Manager*in: Von den Grundlagen über Konzernfinanzierung zu Intangibles, Sie absolvieren aus verschiedenen Modulen insgesamt 6 Module und können Ihr Wissen mit einer freiwilligen Prüfung durch ein Hochschulzertifikat, ausgestellt durch die FH Campus Wien, dokumentieren.
Konzerne sind wie Familien, es gibt kleine und große. Manche agieren als eher lose Verbände mit wenig zentralem Einfluss. Andere wiederum sind eng verbunden und durch eine starke Mutter(-gesellschaft) dominiert. Gerade Letztere könnten prinzipiell in Versuchung geraten und konzerninterne (Verrechnungs-)Preise allein nach steuerlichen Gesichtspunkten festlegen. Denn der steuerliche Sirenengesang würde es wohl nahelegen, Leistungen an hochbesteuerte Konzerngesellschaften möglichst teuer zu verrechnen. Erfolgen derartige Konzernverrechnungen dann auch noch von niedrig- oder nichtbesteuerten Konzernstandorten („Steueroasen“) aus, ist die steuerschonende Gewinnverkürzung bzw. Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, kurz „BEPS“) vollbracht.
Die meisten Staaten wollen derartige BEPS-Praktiken freilich vermeiden – schließlich finanzieren sie ihre Haushalte durch Steuereinnahmen. Dementsprechend werden internationale Konzerne gesetzlich gezwungen, ihre konzerninternen (Verrechnungs-)Preise im Ergebnis nicht anders festzulegen, als dies fremde Dritte getan hätten. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz (Prinzip des „dealing at arm’s length“) gilt nach wie vor als DER globale Maßstab, gleichsam das „Urmeter“ des steuerlichen Transfer Pricing. In diesem Sinne müssen daher verbundene Unternehmen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung gewissermaßen denselben Mindestabstand einhalten, wie dies auf dem freien Markt zwischen fremden Geschäftspartnern der Fall ist. Es gibt also auch einen „steuerlichen Babyelefanten“.
Da dessen genaue Beschaffenheit und Größe in der Praxis mitunter nur schwer auszumachen ist, gibt es dafür eine umfassende Guidance, etwa von der OECD. Zusätzlich hat auch das österreichische BMF eigene Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) veröffentlicht, die derzeit umfassend überarbeitet werden. Gemeinsam ist all diesen „Bedienungsanleitungen“ zum Fremdvergleichsgrundsatz jedenfalls, dass sie eine steuerliche Gleichstellung zwischen Konzernen und fremden Dritten (ein so genanntes „level playing field“) gewährleisten wollen. Im Sinne der angestrebten Fairness muss damit freilich auch vermieden werden, dass Konzerne schlechter gestellt werden: „Guilty by association“ kann daher kein angemessenes Urteil sein. Im Übrigen zeigt sich ohnehin gerade in Konzernen häufig eine besonders harte Verhandlungsführung. Denn so viel ist sicher: Meist schenkt man sich – gerade auch – innerhalb der Familie nichts!
Mehr Infos unter: https://home.kpmg/at/de/home/services/tax/beratungsfelder/global-transfer-pricing-services.html
Empfehlung
Zertifizierte*r Transfer Pricing-Manager*in
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von Florian Rosenberger