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Abzugsverbot für Sozialpläne verfassungwidrig

(©VfGH/Achim Bieniek) (©VfGH/Achim Bieniek)

Das Abzugsverbot für Sozialpläne wurde durch den Verfassungsgerichtshof (16.3.2022, G 228/2022-8) aufgehoben. Das Höchstgericht hat dem Gesetzgeber Zeit bis zum 31.12.2022 zur Reparatur gegeben.

Mit der gegenständlichen Norm wird undifferenziert bei sämtlichen Zahlungen vorgegangen, die als sonstige Bezüge nicht einer begünstigten Besteuerung von 6% unterliegen. Damit sind auch Sozialplanzahlungen umfasst. Kritik und Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gab es bereits in der Literatur bei Einführung der Gesetzesbestimmung mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 und wurde zunehmend stärker, auch mit Stimmen aus Lehre und Forschung, artikuliert.

Der Gerichtshof begründet dies im Gesetzesprüfungsverfahren damit, dass die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips dem Gesetzgeber für Lenkungszwecke grundsätzlich erlaubt ist. So ist das Abzugsverbot für Manager-Gehälter und jenes für freiwillige Abfertigungen sachlich rechtfertigbar, um eine Verteuerung für das Unternehmen herbeizuführen und somit die Attraktivität derartiger Zahlungen zu verringern.

Allerdings sieht der Gerichtshof keine zulässige Durchbrechung des Nettoprinzips bei Sozialplanzahlungen. Denn eben genaue derartige Sozialplanzahlungen werden vom Gesetzgeber nur in bestimmten Situationen betrieblich tiefgreifender Änderungen zugelassen. Sozialplanzahlungen bedürfen eines Sozialplans, dem die Belegschaftsvertretung zustimmen muss, um Wirksamkeit zu erlangen (erzwingbare Betriebsvereinbarung).

Aus diesen arbeitsverfassungrechtlichen Gründen ist daher nicht zu erkennen, welchen Lenkungseffekt der Weiterbeschäftigung ein Abzugsverbot haben könnte, dies umso mehr, als Betriebsvereinbarungen leitenden Angestellten ohnehin nicht zugänglich sind. Vielmehr wirkt ein Abzugsverbot gegen den Zweck von Sozialplänen, Bezugsverluste durch die Auflösung des Dienstverhältnisses auszugleichen.

Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Lenkungseffektes, der Abzugsverbot rechtfertigen würde, war die Gesetzesstelle aufzuheben.

Es bleibt nun beim Gesetzgeber, wie er das Thema der Abzusgfähigkeit von Sozialplanzahlungen geregelt haben möchte. Die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung bleibt bis Ende des Jahres in Kraft.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.