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25. Januar 2011 um 23:34 Uhr
#72392
Mathias
Teilnehmer
Hallo Seymoore,
vergleichen kann man sich nur über strittige Ansprüche. Gibt es keine strittigen Ansprüche, kann es auch keinen Vergleich geben. Wenn Du mit der Mitarbeiterin anläßlich der Beendigung eine Zahlung von 5.000 EUR vereinbart hast, ist das aus meiner Sicht eine vertragliche Abfertigung, die bei bestehender BV-pflicht gemäß § 67 Abs. 3 letzter Satz EStG nicht steuerbegünstigt ist.
LG
Mathias