Re:Re: Überstunden- Grundlohnberechnung

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#72007
Roland
Teilnehmer

Hallo Martina!

Naja, ständige Rechtsprechnung des OGH:
Zum Beispiel einige Rechtsätze aus OGH vom 27.06.2007, 8ObA82/06a

Rechtliche Beurteilung

10 Nach § 10 Abs 1 Z 1 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Zufolge § 10 Abs 3 AZG ist der Berechnung des Zuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende „Normallohn“ zugrundezulegen. Bei Akkord-Stück- und Gedingelöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

11 Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe sieht unter der Überschrift Zulagen und Zuschläge unter anderem in seiner Z 8 eine Regelung über Überstundenzuschläge vor, die darauf hinausläuft, dass unter verschiedensten Voraussetzungen nicht nur ein 50 %iger Überstundenzuschlag, sondern ein 100 %iger Überstundenzuschlag zu bezahlen ist. Weiters ordnet dann die Z 12 an, dass die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages 1/143 des monatlichen Lohnes (Stundenlohn multipliziert x 167), jedoch ohne Zulagen ausgenommen den sogenannten „Vorarbeiterzuschlag“ beträgt.

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist grundsätzlich in den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag nach § 10 AZG alles einzurechnen, was bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig auch an Zuschlägen und Zulagen mit Entgeltcharakter gewährt wird. Nicht einzurechnen sind jedoch Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichteten Arbeitsleistung gebühren (vgl RIS-Justiz RS0051222 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 9 ObA 515/89 oder 9 ObA 605/90 = SZ 63/145 = Arb 10.879). Schon in der grundlegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 147/87 (= RdW 1988, 297) hat der Oberste Gerichtshof zwar festgehalten, dass eine Einschränkung dieses Anspruches auf Überstundenzuschlag auch durch die Kollektivvertragsparteien nicht erfolgen kann, sondern sich ihre Kompetenz nur auf die Berechnungsart bezieht, dass aber im Rahmen eines Günstigkeitsvergleiches auch zu berücksichtigen ist, inwieweit nicht die Regelungen des Kollektivvertrages im Rahmen dieser Berechnungsart auch zu Gunsten des Arbeitnehmers von § 10 AZG abweicht. Dabei hat der Oberste Gerichtshof einerseits auf den günstigen „Divisor“ andererseits aber auch auf den höheren Zuschlag für bestimmte Überstunden verwiesen. Auch in den folgenden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an dieser Judikatur festgehalten, bei der Darstellung des in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehenden Regelungsbestandes aber zumeist nur beispielhaft („etwa“) auf den vorgesehenen teilweise höheren Überstundenzuschlag von 100 % verwiesen. Im Ergebnis hat der Oberste Gerichtshof regelmäßig die gesamten den Überstundenzuschlag bestimmenden Kollektivvertragsbestimmungen jenen des § 10 AZG gegenübergestellt.

Das nur zur Verdeutlichung!

LG