Überstunden- Grundlohnberechnung

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  • #62407
    Anonymous
    Teilnehmer

    Ein DN bekommt zum laufenden Gehalt eine laufende gleichbleibende Prämie auf Grund der zufriedenstellenden Leistungen (14 x jährlich) bis auf Widerruf vereinbart.

    Bei Auszahlung von Überstunden ist die Prämie (für den Grundlohn + Zuschlag) miteinzurechnen?

    Vielen Dank

    #66324
    Anonymous
    Teilnehmer

    In den der Berechnung der Überstundenvergütung zu Grunde zu legenden Überstundengrundlohn sind alle Entgeltbestandteile einzubeziehen, die dem Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. Sie sind auch für die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen (OGH 6.4.1994, 90b A 604/93)

    #66325
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Ulrike!
    Ich kann Dir keine genaue Antwort lieferen, aber vielleicht einen Denkanstoß!
    Und zwar Arbeitszeitgesetz § 10 (3) gegen Handelang. Kollektivvertrag.
    Im AZG steht:
    „…Bei der Berechnung des Zuschlags der entfallende Normallohn zugrunde zu legen… Durch Kollektivvertrag kann eine andere Berechnungsart vereinbart werden.“
    Weiter in den Kommentaren „Es sind deshalb alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Prämien) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer für die Arbeit während der Normalarbeitszeit zu erhalten hat.“
    Das wäre mit Deiner „Zufriedenheitsprämie“.

    ABER:
    Im z.B. Handelsangestelltenkollektivvertrag ist die Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts der Bruttomonatsgehalt! Und der ist ohne Prämien.

    Alles (un)klar?
    Grüsse
    Martin

    #66326
    Anonymous
    Teilnehmer

    Bei mir geht es um KV Güterbeförderung, darin steht:
    Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/165 des Bruttomonatsgehalts. Der Zuschlag 50% des vereinbarten Grundstundenlohnes.

    Demnach wäre das auch wie im Handel ohne Prämie, oder?
    Außderdem glaubte ich, daß bei dem Üst-Teiler von 1/165 die Zulagen enthalten sind!

    Liebe Grüße
    Ulrike

    #66327
    Anonymous
    Teilnehmer

    Der Teiler sagt nocht nichts über die Berechnung der Basis aus.
    Da mußt Du in den KV schauen.
    Und wenn im KV Güterbeförderung „nur“ vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen wird,
    ist die Berechnungsbasis ohne Prämie.
    lg
    Martin

    P.S. Eine Frage: Wie ist so eine Prämie und Prämie-Sonderzahlung im langen Krankenstand zu behandeln?
    Darf man die Prämie im 1/2 oder 0,00 Krankenstand kürzen?
    Wenn ja, muß dies im Dienstvertrag, bzw. Prämienvereinbarung geregelt sein? 🙂

    #66328
    Anonymous
    Teilnehmer

    Meiner Meinung nach kann ich die Prämie, die laufendes sozialversicherungspflichtiges Entgelt darstellt auch im Krankenstand ohne EFZ-Anspruch kürzen ohne einer speziellen Vereinbarung.

    schönen Tag noch

    #71997
    Martina1983
    Teilnehmer

    Hallo an alle!

    Ich weiß, dieses Posting ist schon sehr alt, aber beim Durchstöbern bin ich auf diese Fragestellung gestoßen.
    Ich rechne ebenfalls unter anderem den KV Güterbeförderung ab. Als ich die Lohnverrechnung vor einigen Jahren übernommen hatte, wurden die Überstunden ebenfalls wie oben angegeben abgerechnet – also die Zulagen in den ÜStd-Zuschlag nicht miteingerechnet.
    Dann sind GPLA Prüfer ins Haus gekommen und die haben uns erklärt, dass wir das all die Jahre falsch abgerechnet hätten und wir somit für die ÜStd-Zuschläge die Zulagen nachzahlen müssten.
    Hat uns einen Haufen Geld gekostet! 🙁
    Nach erneuter Recherche bin ich noch immer der Meinung, dass die Prüfer das nicht verrechnen hätten dürfen.

    Liege ich mit meiner Meinung nun falsch?
    Wie seht ihr das?

    Herzlichen Dank bereits im Voraus.

    Liebe Grüße
    Martina

    #71998
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Martina!

    Die Nachverrechnung der Prüfer geht in Ordnung!
    Es hat ein Günstigkeitsvergleich zu erfolgen und gemäß § 10 AZG ist der Normallohn heranzuziehen (d.i. der Lohn incl. der Prämie, also jenes Entgelt, welches für die Normalarbeitszeit gebührt).
    Wenn dadurch der Zuschlag höher ist als die „KV-Berechnung“, ist dieser auch herzanzuziehen!

    LG

    #72002
    Martina1983
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Danke für die Info.
    Das ist ja wirklich interessant. Wozu steht diese Regelung dann im KV?

    Naja, wir wissen ja alle, dass die Lohnverrechnung nicht einfach ist. 🙂

    Danke nochmals für deine schnelle Antwort.

    Liebe Grüße
    Martina

    #72007
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Martina!

    Naja, ständige Rechtsprechnung des OGH:
    Zum Beispiel einige Rechtsätze aus OGH vom 27.06.2007, 8ObA82/06a

    Rechtliche Beurteilung

    10 Nach § 10 Abs 1 Z 1 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Zufolge § 10 Abs 3 AZG ist der Berechnung des Zuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende „Normallohn“ zugrundezulegen. Bei Akkord-Stück- und Gedingelöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

    11 Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe sieht unter der Überschrift Zulagen und Zuschläge unter anderem in seiner Z 8 eine Regelung über Überstundenzuschläge vor, die darauf hinausläuft, dass unter verschiedensten Voraussetzungen nicht nur ein 50 %iger Überstundenzuschlag, sondern ein 100 %iger Überstundenzuschlag zu bezahlen ist. Weiters ordnet dann die Z 12 an, dass die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages 1/143 des monatlichen Lohnes (Stundenlohn multipliziert x 167), jedoch ohne Zulagen ausgenommen den sogenannten „Vorarbeiterzuschlag“ beträgt.

    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist grundsätzlich in den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag nach § 10 AZG alles einzurechnen, was bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig auch an Zuschlägen und Zulagen mit Entgeltcharakter gewährt wird. Nicht einzurechnen sind jedoch Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichteten Arbeitsleistung gebühren (vgl RIS-Justiz RS0051222 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 9 ObA 515/89 oder 9 ObA 605/90 = SZ 63/145 = Arb 10.879). Schon in der grundlegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 147/87 (= RdW 1988, 297) hat der Oberste Gerichtshof zwar festgehalten, dass eine Einschränkung dieses Anspruches auf Überstundenzuschlag auch durch die Kollektivvertragsparteien nicht erfolgen kann, sondern sich ihre Kompetenz nur auf die Berechnungsart bezieht, dass aber im Rahmen eines Günstigkeitsvergleiches auch zu berücksichtigen ist, inwieweit nicht die Regelungen des Kollektivvertrages im Rahmen dieser Berechnungsart auch zu Gunsten des Arbeitnehmers von § 10 AZG abweicht. Dabei hat der Oberste Gerichtshof einerseits auf den günstigen „Divisor“ andererseits aber auch auf den höheren Zuschlag für bestimmte Überstunden verwiesen. Auch in den folgenden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an dieser Judikatur festgehalten, bei der Darstellung des in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehenden Regelungsbestandes aber zumeist nur beispielhaft („etwa“) auf den vorgesehenen teilweise höheren Überstundenzuschlag von 100 % verwiesen. Im Ergebnis hat der Oberste Gerichtshof regelmäßig die gesamten den Überstundenzuschlag bestimmenden Kollektivvertragsbestimmungen jenen des § 10 AZG gegenübergestellt.

    Das nur zur Verdeutlichung!

    LG

    #72456
    SabineW
    Teilnehmer

    Hallo!
    Uns geht es jetzt genauso. Wir haben den Üstgrundlohn immer ohne Zulage gerecht. Jetzt nach eine GPLA Prüfung müssen wir etwaige Zulagen in den Grundlohn miteinbeziehen. Jetzt wurde uns aber von den Prüfern gesagt, dass die Zulagen auch in die Mehrstunden einbezogen werden müssen. Ist das wirklich so? Ich kann immer nur von Üst lesen.

    LG
    Sabine

    Martina1983 wrote:
    Hallo an alle!

    Ich weiß, dieses Posting ist schon sehr alt, aber beim Durchstöbern bin ich auf diese Fragestellung gestoßen.
    Ich rechne ebenfalls unter anderem den KV Güterbeförderung ab. Als ich die Lohnverrechnung vor einigen Jahren übernommen hatte, wurden die Überstunden ebenfalls wie oben angegeben abgerechnet – also die Zulagen in den ÜStd-Zuschlag nicht miteingerechnet.
    Dann sind GPLA Prüfer ins Haus gekommen und die haben uns erklärt, dass wir das all die Jahre falsch abgerechnet hätten und wir somit für die ÜStd-Zuschläge die Zulagen nachzahlen müssten.
    Hat uns einen Haufen Geld gekostet! 🙁
    Nach erneuter Recherche bin ich noch immer der Meinung, dass die Prüfer das nicht verrechnen hätten dürfen.

    Liege ich mit meiner Meinung nun falsch?
    Wie seht ihr das?

    Herzlichen Dank bereits im Voraus.

    Liebe Grüße
    Martina

    #72457
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sabine!

    Was exakt meinst du mit den „Mehrstunden“?

    Handelt es sich um den Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag von 25% oder (was ich jetzt nicht glaube) um einen kollektivvertraglichen Mehrarbeitszuschlag (wie z.B. in der Metallindustrie 50% zwischen 38,5 und 40 Wochenstunden)?

    LG

    #72458
    SabineW
    Teilnehmer

    Hallo!
    Es handelt sich um einen kollektivvertraglichen Mehrarbeitszuschlag (zwischen 38,5 aund 40 Std).

    LG
    Sabine

    #72459
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sabine!

    Ah, also doch der kv-liche MAZ.
    Meine feste Meinung dazu: Da das AZG keinen kv-lichen Mehrarbeitszuschlag kennt (weil das AZG ja von 40 Wochenstunden) ausgeht, ist es allein Sache des Kollektivvertrags, diesen Zuschlag zu regeln. Somit fehlt jede Grundlage dafür, dass hier von der GPLA nachverrechnet wurde (die kv-liche Berechnung ist ja bedeutend günstiger als jene des AZG, welche ja hier keinen Zuschlag vorsieht).

    LG

    #72461
    SabineW
    Teilnehmer

    Hallo Roland!
    Ich habe aber von der Prüferin ein Mail bekommen
    VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2000/08/0170
    wo jedoch hervorgeht, dass auch in den Mehrstundenzuschlag die Zulagen hinzugerechnet werden müssen.

    Kann ich Ihnen dieses Schreiben irgendwie zukommen lassen?
    LG
    Sabine

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