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Hallo Ulrike!
Freiwillige Abfertigung auch bei „Abfertigung neu“ immer beitragsfrei.
Die Begünstigung im Steuerrecht nach § 67/(6) ist nach Rechtsansicht der Finanz leider nicht anwendbar, daher tatsächlich § 67/(10) (auch wenn es hier gewichtige Gegenmeinungen, was die Viertelregelung betrifft, gibt).
DB/DZ/Kommunalsteuer: Pflichtig nach Rechtsansicht der Finanz, obwohl ich persönlich schon Chancen sehe, dass auch eine frewillige Abf. in BVK-Zeiten begünstigt abgerechnet werden kann.
Abschließend ein Tipp für die AN: Sie soll auf alle Fälle eine AN-Veranlagung machen, da sollte ein Teil der LSt auf alle Fälle rückerstattet werden.
LG