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22. Januar 2008 um 15:12 Uhr
#68912
Roland
Teilnehmer
Hallo Eveline + Andreas!
Andreas, vielen Dank für die Antwort.
Ergänzend sollte man dazu sagen, dass nur die Teilzeit-Mehrarbeit nicht unter § 68 fällt, bei der kollektivvertraglichen Mehrarbeit (sofern es einen Zuschlag gibt, z.B. zwischen 38,5 und 40 Stunden) jedoch § 68/2 zur Anwendung gelangt.