Mehrarbeitszuschlag

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  • #63548
    Eveline1965
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Mehrarbeitszuschlag 25%.

    Fallen diese auch unter Paragraph 68/Abs.2 ESTG ?

    Sind dann die Zuschläge von 5 Mehrarbeitsstunden pro Monat, höchstens € 43,–, steuerfrei?

    Danke

    LG
    Eveline

    #68909
    anba
    Teilnehmer

    Mehrarbeitszuschläge lt. § 19d Abs. 3a AZG fallen nicht unter § 68/2 EStG.
    Zum nachlesen: Rz 1146 Lohnsteuerrichtlinien.

    lg, anba

    #68911
    Eveline1965
    Teilnehmer

    In der Rz 1146 Lohnsteuerrichtlinien steht aber, „als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit“

    Warum sind sie dann nicht steuerfrei ?

    Lg

    Eveline

    #68912
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Eveline + Andreas!

    Andreas, vielen Dank für die Antwort.
    Ergänzend sollte man dazu sagen, dass nur die Teilzeit-Mehrarbeit nicht unter § 68 fällt, bei der kollektivvertraglichen Mehrarbeit (sofern es einen Zuschlag gibt, z.B. zwischen 38,5 und 40 Stunden) jedoch § 68/2 zur Anwendung gelangt.

    #68913
    anba
    Teilnehmer

    Das betrifft aber nur die lt. KV zu leistenden Zuschläge für die kollektivvertraglich verkürzte AZ. Also für die Mehrarbeit zwischen z.B. 38,5 und 40 Stunden.

    lg, Andreas (anba)

    #68914
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Eveline!

    Da hat sich die Antwort jetzt mit deiner 2. Frage überschnitten.
    Die RZ ist geändert worden – daher leider pflichtig!

    LG

    #68915
    anba
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    hast das Rennen um Sekunden gewonnen 😀

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