Antwort auf: Vertragliches Pfandrecht

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Lisa
Teilnehmer

Hallo Andrea,

ich würde sagen, es sind zwei Fallvarianten denkbar:

1) Die erstrangige Verpfändung und die nun eingelangte gerichtliche Exekution betreffen DIESELBE FORDERUNG (zB ein und denselben Kredit). Diesfall wäre die gerichtliche Exekution auf den ersten Rang vorzuziehen und würde quasi mit der bisherigen Verpfändung zusammengelegt werden. Manchmal kommt es vor, dass Gläubiger, die bereits ein vertragliches Pfandrecht haben, in der Folge zusätzlich gerichtlich Exekution führen, um eine stärkere Position zu erlangen (zB kommen nur exekutiv Pfändende in den Genuss der Wiederauflebensfrist von 1 Jahr bei Aus- und Wiedereintritt, sie haben die Möglichkeit von Zusammenrechnungsanträgen und diversen sonstigen Anträgen beim Exekutionsgericht etc). Rangmäßig ändert sich aber in diesem Fall – dh wenn es um dieselbe hereinzubringende Forderung geht – durch die „nachgeschossene“ gerichtliche Pfändung nichts.

2) Die Bank pfändet gerichtlich wegen einer anderen Forderung (zB ein anderer Kredit als jener, der mittels Verpfändung gesichert und getilgt wird). Diesfalls wäre die gerichtliche Exekution ganz normal auf dem dritten Rang einzureihen. Man darf sie nicht nach vorne ziehen, weil dadurch der zweitrangige Gläubiger benachteiligt würde.

Ob Variante 1) oder 2) vorliegt, sollte theoretisch aus den Unterlagen erkennbar sein. Wenn dies praktisch nicht zutrifft, würde ich von der Bank die erforderlichen Daten bzw Nachweise verlangen (zB Auskunft und Nachweise der Kreditnummern etc).

In der Drittschuldnererklärung würde ich sicherheitshalber – egal welche Variante vorliegt – einfach stur alle bisherigen (Ver)Pfändungen anführen. Dann kann niemand sich beschweren, dass man unvollständige Angaben gemacht hat.
Die Reihung selbst würde ich aber – wie gesagt – davon abhängig machen, ob Variante 1) oder 2) vorliegt.

Ob man die Verpfändung nun noch komplett mit dem pfändbaren Betrag abstottern darf, hängt davon ab, wie hoch die Forderung ist, die durch die Verpfändung getilgt werden soll. Diesbezüglich sollte man auch – falls nicht vorhanden – die fehlenden Daten von der Bank nachfordern.

Schöne Grüße,
Lisa