Antwort auf: Vertragliches Pfandrecht

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Caroline
Teilnehmer

Liebe/r BB,

leider habe ich relativ viel mit Pfändungen zu tun, sodass ich hoffentlich ein wenig weiterhelfen kann.

Ein erstrangiges vertragliches Pfandrecht (Verpfändung) bleibt auch nach dem Einlangen einer gerichtlichen Pfändung auf dem 1. Rang.
In der Drittschuldnererklärung für die gerichtliche Exekution ist unbedingt dieses vorrangige vertragliche Pfandrecht anzuführen, auch wenn es derzeit noch inaktiv ist und daher noch keine Beträge an den erstrangigen Gläubiger fließen. Für den gerichtlich Pfändenden ist die Information über das vorrangige vertragliche Pfandrecht deswegen wichtig, weil das vertragliche Pfandrecht ja nachträglich aktiv werden könnte (wenn der Arbeitnehmer die mit der Verpfändung abgesicherten Schulden, zB Kreditrückzahlung, trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnungen nicht bezahlt).

Den Verpfändungsgläubiger muss man vom gerichtlichen Pfandrecht nicht in Kenntnis setzen, denn er bleibt ohnehin im 1. Rang, dh die gerichtliche Pfändung belastet ihn nicht. Abgesehen davon bestehen gegenüber Verpfändungsgläubigern sowieso keine vergleichbaren Auskunftspflichten wie bei gerichtlichen Pfändungen, insbesondere gibt es keine Pflicht zur Drittschuldnererklärung.

Solange die vorrangige Verpfändung noch nicht aktiv ist, sind die pfändbaren Bezüge an den nachfolgenden gerichtlich Pfändenden zu bezahlen.

Schöne Grüße,
Caroline