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- Dieses Thema hat 6 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 13 Jahren, 6 Monaten von Elisabeth N aktualisiert.
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14. Februar 2011 um 7:56 Uhr #65095elch77Teilnehmer
Hallo Forum,
eine Frage zu einem Vorgang, der total außerhalb meines Fachwissens liegt:
Müssen die Diäten eines LKW-Fahrers, der seit Jahren mehr oder weniger die selbe Auslieferungs-Route fährt, nun voll versteuert werden oder nicht? Ich weiß zwar von einer Art „Anlauffrist“, habe aber andererseits auch gehört, dass man das mit lohngestaltenden Vorschriften irgendwie „umgehen“ kann.
Vielen Dank im Voraus für eine kurze Erklärung!
Harry.
14. Februar 2011 um 22:51 Uhr #72500RolandTeilnehmerHallo Harry!
Ich versuche, mich möglichst kurz zu halten:
Gem. § 26 Z4 EStG gibt es tatsächlich eine „Anlaufphase“, für die eine Taggeld entweder nur für 5 Tage / 15 Tage / 6 Monate „nicht steuerbar“ (also frei) bezahlt werden kann.
Nach Ablauf dieser „Anfangsphase“ wird das Taggeld steuerbar, kann aber gem. § 3 Abs. 1 Z16b eventuell steuerfrei abgerechnet werden – 2 zwingende Voraussetzungen sind aber notwendig:
– eine von insgesamt 5 „begünstigten“ Tätigkeiten (darunter fällt auch die „Fahrtätigkeit) UND
– eine lohngestaltende Vorschrift (u.a. ein KV, der die Ansprüche regelt)Wenn beide Voraussetzungen vorhanden sind, dann können Taggelder auch über die Anfangsphase hinaus steuerfrei abgerechnet werden (für die „vorübergehende Tätigkeit in einer anderen pol. Gemeinde 6 Monate, für die anderen Tätigkeiten zeitlich unbefristet).
LG
15. Februar 2011 um 6:22 Uhr #72505elch77TeilnehmerGuten Morgen und vielen Dank!
Das heißt in diesem Fall, dass die Steuerfreiheit dann gegeben wäre, wenn der Handels-KV, dem der Fahrer unterliegt, diese Diäten regelt?
Die „Fahrtätigkeit“ ist ja defintiv gegeben….Harry.
16. Februar 2011 um 9:59 Uhr #72512RolandTeilnehmerHallo Harry!
Ja, der KV regelt dies:
Punkt B der Lohnordnung im Handelsarbeiter KV:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.LG
28. Februar 2011 um 16:31 Uhr #72552elch77TeilnehmerEntschuldigung, dass ich mich erst jetzt für die ausführliche Info bedanke. Ich habe abgewartet, ob ich von dem Betroffenen noch eine aktuelle Information bekomme. Anscheinend (soweit es aus dem Lohnzettel ersichtlich ist), werden pro Arbeitstag jeweils 17 Euro frei behandelt, der Rest pflichtig. Das müsste meiner Meinung nach dann korekt sein.
Ich war nur überrascht, dass diese Regelung schon so lange gilt. Ein „Vergleichs-Lohnzettel“ war vom Herbst 2008 – damals wurde schon so abgerechnet.Danke noch einmal für die Hilfe!
Harry.
28. Februar 2011 um 22:07 Uhr #72553RolandTeilnehmerLieber Harry!
Sehr gern geschehen.
LG
8. Juni 2011 um 11:15 Uhr #72713Elisabeth NTeilnehmerHallo,
meiner Einschätzung nach ist die Fahrtätigkeit im Handels KV (sofern es sich nicht um eine Lohnumwandlung handelt) nach §3 EStG immer steuerfrei!
Aber – im Arbeiter-KV alles was über 17 € hinausgeht, muss versteuert werden, wenn’s keine BV gibt.
Angestellte – volles Tagesgeld bis zum 13. Tag.
So interpretiere ich den KV.
Dafür braucht man keinen alten Lohnzettel, die stimmen auch nicht immer 😉
Liebe Grüsse
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