Mittelpunkt der Tätigkeit

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 18 Jahren von Roland aktualisiert.
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  • #63029
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo!

    Hab eine grundsätzliche Frage zu den Tagesgeldern, genauer gesagt zum Mittelpunkt der Tätigkeit laut Legaldefinition §26/4 EStG.
    Wie lange muss jemand sich an einem bestimmten Zielort aufhalten, damit dieser Tag für die steuerliche Anfangsphase mitzählt?
    Beispiel:
    Arbeitnehmer fährt von Wien nach Deutsch-Wagram zu einem Klienten und hat dort eine zweistündige Besprechung. Danach fährt er weiter nach Gänserndorf, wo er bei einer dortigen Außenstelle Unterlagen abliefert und zehn Minuten tratscht und Kaffee trinkt. Danach fährt er nach Mistelbach zu einem anderen Klienten, hat dort ein dreistündiges Treffen.
    Anschließend fährt er wieder zurück nach Wien.
    Zählen die (Kurz)Aufenthalte auch für die Anfangsphase mit? Ist es überhaupt so, dass an einem Tag mehrere „Anfangsphasen-Konten“ belastet werden können?

    Gibts dazu Rechtsprechungen oder irgendwelche Erlässe?

    Wer kann mir bei diesen Fragen helfen?

    Wünsche noch einen schönen Tag,
    Clara

    #67791
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Clara!

    Ich habe dir in Folge einen Text aus dem Buch „Reisekosten in der Praxis“ von Eduard Müller reingestellt:

    Bei Dienstreisen, die an einem Tag zu verschiedenen Orten führen, ist zu prüfen, an welchem dieser Orte ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, weil die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind. Im Hinblick auf die gebotene typisierende Betrachtungsweise wird bei fallweisen Einsätzen an mehreren Orten pro Tag jener Ort für die Feststellung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit herangezogen, der vom Ausgangspunkt der Dienstreise (i.d.R. der Dienstort) am weitesten entfernt ist (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0128, 0136, 0137, worin der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob eine Reise vorliegt, u.a. im Hinblick auf die tatsächliche und zugleich wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit einer Rückkehr zum Betriebsort zum Zwecke der Einnahme der Mahlzeiten ebenfalls auf den am weitesten entfernten Ort abstellt).

    Dies sollte dann eigentlich deine Frage beantworten.

    Schöne Grüße

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