Hallo Clara!
Ich habe dir in Folge einen Text aus dem Buch „Reisekosten in der Praxis“ von Eduard Müller reingestellt:
Bei Dienstreisen, die an einem Tag zu verschiedenen Orten führen, ist zu prüfen, an welchem dieser Orte ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, weil die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind. Im Hinblick auf die gebotene typisierende Betrachtungsweise wird bei fallweisen Einsätzen an mehreren Orten pro Tag jener Ort für die Feststellung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit herangezogen, der vom Ausgangspunkt der Dienstreise (i.d.R. der Dienstort) am weitesten entfernt ist (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0128, 0136, 0137, worin der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob eine Reise vorliegt, u.a. im Hinblick auf die tatsächliche und zugleich wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit einer Rückkehr zum Betriebsort zum Zwecke der Einnahme der Mahlzeiten ebenfalls auf den am weitesten entfernten Ort abstellt).
Dies sollte dann eigentlich deine Frage beantworten.
Schöne Grüße