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VIDEO: Sonstige Maßnahmen (§§ 293-302 BAO) – Mario Wegner

Um Abgabenbescheide abändern oder aufheben zu können, sieht die BAO neben dem ordentlichen Rechtsmittel – der Bescheidbeschwerde – die sonstigen Maßnahmen vor. Grundsätzlich sind diese bis zum Eintritt der abgabenrechtlichen Verjährung möglich. Den sonstigen Maßnahmen ist gemeinsam, dass zumindest eine Teilrechtskraftdurchbrechung vollzogen wird. Auf die in der Praxis bedeutendsten sonstigen Maßnahmen soll nun eingegangen werden.