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Höhe des Wochengeldes bei Bonus­zahlungen und Sachbezügen

Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsver­dienstes bieten. Gemäß § 162 ASVG gebührt das Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsver­dienstes der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Ein Beitrag von Christa Kocher.

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Die Arbeitszeitreform 2018

Die Arbeitszeitnovelle 2018 wurde am 5. 7. 2018 im Nationalrat beschlossen und hat mittlerweile auch den Bundesrat passiert (die Kundmachung im BGBl bleibt abzuw­arten). Ihr Kernstück ist die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Die Novelle beinhaltet aber auch Neuerungen in anderen Bereichen des AZG und ARG sowie des ASVG. Im folgenden Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl werden die Änderungen dargestellt. Die Neuerungen treten mit 1. 9. 2018 in Kraft.

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Arbeitszeitreform 2018 und Gleitzeit

Zwölfstundentag, Überstunden und Zeitguthaben – Die Arbeitszeitreform 2018[1] ist mit 1. 9. 2018 in Kraft getreten und bringt auch Änderungen in Bezug auf die Gleitzeit mit sich. Dieser Beitrag von Andreas Gerhartl* widmet sich Fragen und Problemen, die sich aus diesen Änderungen ergeben.

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Zahlbar­stellung: Ruhen von Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsabfindung

Das Entgelt für Urlaube, die nicht im aufrechten Arbeits­verhältnis konsumiert, sondern abgegolten werden, ist beitrags­pflichtig, weil nach § 11 Abs 2 ASVG solche Zeiten, auch wenn das Arbeits­verhältnis bereits gelöst ist, voll­versicherungspflichtig sind. Daraus resultiert wiederum ein Ruhen des Arbeitslosengeldes. In einem aktuellen Erkenntnis musste sich der VwGH mit dem genauen Zeitpunkt des Beginns des Ruhens beschäftigen.

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Grenzgänger: Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger muss sich der Arbeits­verwaltung seines Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen. Das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft setzt voraus, dass Beschäftigungsstaat und Wohnstaat auseinanderfallen. Österreich ist daher nicht leistungszuständig, wenn die Beschäftigung zwar in Österreich ausgeübt wurde, aber ein anderer Mitgliedstaat als Wohnmitgliedstaat anzusehen ist. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.